Der Erblasser hatte ein Testament aufgesetzt, in welchem er lediglich die Enterbung seines Sohnes A angeordnet hatte. Nach dem Ableben des Erblassers beantragten dessen Ehefrau und der Sohn B einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht.
Der enterbte Sohn A legte gegen die Erteilung Beschwerde zum OLG ein. Er begründete seine Beschwerde damit, dass sein Vater seine Ehefrau nur zum Schein geheiratet hatte. In Wirklichkeit sei die Ehefrau die Lebensgefährtin des Sohnes B. Der Vater sei die Ehe lediglich eingegangen, um den Pflichtteil des Sohnes A zu schmälern.
Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründung
Das OLG war nicht davon überzeugt, dass der Erblasser eine Scheinehe eingegangen war. Zudem habe der Erblasser kein Aufhebungsverfahren rechtshängig gemacht, sodass der überlebenden Ehegattin ein gesetzliches Erbrecht zustehe.
Welche Auswirkungen hat eine Scheinehe auf einen Erbanspruch?
Grundsatz
Liegt eine Scheinehe vor, kann diese von den Ehegatten selbst oder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch einen Antrag auf Aufhebung der Ehe beendet werden. Der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten bleibt jedoch grundsätzlich unberührt, unabhängig davon, ob die Ehe annulliert wird oder nicht.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der überlebende Ehegatte den Aufhebungsgrund bereits im Zeitpunkt der Eheschließung kannte und der Aufhebungsgrund ein besonderes Gewicht hat. Dazu zählen beispielsweise die Eheschließung mit einem Geschäftsunfähigen, einem Verwandten oder einer Person, die sich im Zeitpunkt der Eheschließung in einem bewusstlosen Zustand befand. In einem solchen Fall verliert er sein gesetzliches Erbrecht.