Veröffentlicht am: 28.12.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erbunwürdigkeit eines potenziellen Erben

Ein potenzieller Erbberechtigter kann wegen Erbunwürdigkeit seine Rechte an den Erbgütern verwirken.
Die Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Korr Schäfer

Erbunwürdigkeit

Ein potenzieller Erbe kann wegen Erbunwürdigkeit sein Erbrecht verwirken. Die Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Durch eine Anfechtung eines anderen Erbberechtigten kann dann durch ein Gericht die Erbunwürdigkeit festgestellt werden.

Gründe für die Erbunwürdigkeit

Bei den Gründen für eine Erbunwürdigkeit handelt es sich um schwerwiegende Verfehlungen des Erben, die so gravierend sind, dass das Gesetz einen Ausschluss von der Erbfolge erlaubt.
Die einzelnen Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt:

  • Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers
  • Verhinderung der Errichtung der letztwilligen Verfügung
  • Beeinflussung der Errichtung der letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung
  • Fälschung oder Verfälschung einer letztwilligen Verfügung

Feststellung der Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss gerichtlich festgestellt werden.
Ein Klageberechtigter muss also bei Gericht eine Anfechtungsklage erheben.

Wer ist klageberechtigt?
Klageberechtigt ist derjenige, bei dem die Möglichkeit besteht, dass er beim Wegfall des Erbrechts des Erbunwürdigen selbst Erbe wird. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Jahres erhoben werden.

  • Die Frist beginnt in dem Moment, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt.

Wirkung der Erbunwürdigkeit

Die erfolgreiche Anfechtungsklage bewirkt, dass die Erbenstellung des Erbunwürdigen rückwirkend entfällt.
Die Erbschaft geht dann an denjenigen über, der Erbe geworden wäre, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Erbunwürdige muss dann die Erbschaft herausgeben.

Ausnahmen

Die Feststellung der Erbunwürdigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erben seinen Fehltritt verziehen hat.

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