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Löschung eines Nacherbenvermerks

Ein Nacherbenvermerk ist nur dann aus dem Grundbuch löschbar, wenn feststeht, dass die vorherige Erbschaftsausschlagung durch den Nacherben in richtigerweise abgewickelt wurde. (OLG Zweibrücken – Beschluss vom 30.08.2022 – 3 W 61/22)

Was ist ein Nacherbenvermerks?

Befindet sich in dem Nachlass eines Erblassers eine Immobilie und hat der Erblasser in seinem letzten Willen festgehalten, dass sein Nachlass an einen Vorerben und anschließend an einen Nacherben gehen soll, so wird in dem Grundbuch neben der Eigentümerstellung der Immobile ein Vermerk eingetragen. Aus dem Vermerk wird deutlich, dass auf den Vorerben noch eine Nacherbschaft folgt.

Der Fall

Im vorliegenden Fall schloss ein Ehepaar noch zu Lebzeiten ein Erbvertrag. Inhalt des Erbvertrages war es, dass im Fall des Todes eines Teils der andere Vorerbe des Erstversterbenden werden soll. Als Nacherben setzten die Eheleute ihre beiden gemeinsamen Kinder und ein weiteres Kind der Ehefrau zu je 1/3 ein.

Ehefrau wird Vorerbin und Eigentümerin

Im Folgenden verstarb der Ehegatte und hinterließ in seinem Nachlass auch eine Immobilie. Nach dem Tod des Ehemannes, wurde die Ehefrau auf Grund ihrer Vorerbinnenstellung als neue Eigentümerin in das Grundbuch aufgenommen. Das Grundbuch enthielt auch den Vermerk, dass die drei Kinder als Nacherben beziffert wurden.  Zu der Grundbuchänderung wurde zusätzlich auch der Hinweis aufgenommen, dass eines der Kinder eine Erbschaftsausschlagungserklärung bezüglich der Nacherbschaft abgab.

Löschung des  Nacherbenvermerks

Einige Jahre später, beantragte die Ehefrau gegenüber dem Grundbuchamt in Bezug auf die Erbausschlagung die Löschung des Nacherbenvermerks der noch zu Gunsten des Kindes eingetragen war. Die Antragsstellerin legte dem Antrag keinen Nachweis bei. Das Grundbuchamt kam diesem Antrag nicht nach und verlangte von dem betroffenen Kind die Einverständniserklärung zur Löschung des Nacherbenvermerks. Sollte das betroffene Kind dem nicht nachkommen, forderte das Grundbuchamt alternativ die Vorlage eines Erbscheins seitens der Antragsstellerin. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Liegt eine wirksame Erbschaftsausschlagung vor?

Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes müsse das Grundbuchamt richtigerweise die Aushändigung des Erbscheins verlangen. Das Grundbuchamt müsse vor der Löschung des Vermerks sicher ermitteln, ob der Nacherbe seine Nacherbschaft eventuell schon vor der Ausschlagung angenommen hatte. Sollte eine Erbschaftsannahme vor der Ausschlagung stattgefunden haben, wäre die Ausschlagung rechtlich nicht mehr möglich und begründe keine beantragte Löschung des Vermerks bzw. der Grundbuchänderung.

Das Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde ab. Die Ehefrau musste daraufhin einen Erbschein beantragten und anschließend diesen dem Grundbuchamt vorlegen.

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