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Kontoguthaben fällt in Bruchteilsgemeinschaft und nicht in den Nachlass

War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos, dann fällt der Guthabenbetrag des Bankkontos nur zur Hälfte in den Nachlass, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten in Bezug auf das Kontoguthaben eine Bruchteilsgemeinschaft gebildet hat. In dem Fall darf sich der überlebende Ehegatte die Hälfte des Guthabens vorbehalten. (Schleswig-Holsteinisches OLG – Urteil vom 20.11.2011 – 3 U 31/11)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser. Dieser hatte bis zu seinem Tod ein Bankkonto welches er als alleiniger Inhaber führte. Nach dem Tod kam die Frage auf, ob der Guthabenbetrag mit in den Nachlass des Verstorbenen zählt.

Wem gehört das Geld auf dem Bankkonto?

Nach dem Tod des Erblassers wurde dieser von seiner Tochter und seiner zweiten Ehefrau zu je ½ beerbt. Zwischen den beiden Miterben kam es in der Folge zu Streitigkeiten um die Frage, ob das geführte Bankkonto des Erblassers zum Nachlass gehört oder nicht. Das Konto hatte zum Zeitpunkt des Todes eine beachtliche Guthabensumme verzeichnet. Für das Konto hatte die Ehefrau des Erblassers eine Vollmacht.

Geld diente der Altersvorsorge der Eheleute

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem zuständigen Landgericht führte die Ehefrau an, dass eine Hälfte des Kontoguthabens jedenfalls nicht in den Nachlas fallen würde, da diese ihr als Ehefrau zustehe. Zwischen der verwaltenden Bank und dem Erblasser sei in Gesprächen zu Lebzeiten festgehalten worden, dass sie neben ihrem Mann ein Forderungsrecht gegenüber der Bank in Bezug auf den Guthabenbetrag haben soll. Daneben führte die Ehefrau an, dass die Geldsumme aus einer zu gleichen Teilen finanzierten und anschließend verkauften Immobilie stammt. Den Erlös hatten sich die Eheleute zur gemeinsamen Altersvorsorge zurückgelegt.

War die Ehefrau Mitinhaberin des Bankkontos?

Die klagende Tochter gab sich mit dem hälftigen Zuwachs des Kontoguthabens zum Nachlass nicht zufrieden. Sie äußerte gegenüber dem Gericht ihre Zweifel, ob sich alleine aus der Kontovollmacht der Beklagten eine Mitinhaberschaft des Bankkontos ihr zugunsten ergeben könne. Vielmehr ergebe sich aus dem Kontext die alleinige Zuordnung des Guthabens in das Vermögen ihres Vaters. Das Landgericht folgt den Ausführungen der Klägerin wonach die Ehefrau nicht Mitinhaberin wurde und rechnet das Guthaben des Bankkontos des Verstorbenen zu 100 % dem Nachlass zu. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Ehefrau Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Zwischen Eheleuten kam eine Bruchteilsgemeinschaft zustande

Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. In der Begründung führte das Oberlandesgericht an, dass im vorliegenden Fall zwischen den Eheleuten eine Bruchteilsgemeinschaft bestand. Diese Bruchteilsgemeinschaft führe dazu, dass die Ehefrau im Innenverhältnis mit ihrem Ehemann hälftige Mitinhaberin der Guthabenforderung gegenüber der Bank wurde. Es sei dafür nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine ausdrückliche Bruchteilsgemeinschaft vereinbart wurde. Vielmehr komme diese im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Zweckverfolgung durch den Akt der Einzahlung des Guthabens zum Zwecke der Altersvorsorge auf dem Bankkonto konkludent zustande.

Hälftiges Guthaben fällt in den Nachlass

Das Oberlandesgericht machte abgrenzend dazu aber deutlich, dass bei nicht vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich der Inhaber des Kontos auch der alleinige Inhaber der Forderung gegenüber der Bank sei. Im Ergebnis fiel nur die Hälfte des Kontoguthabens in den Nachlass des verstorbenen Erblassers. Für die andere Hälfte konnte die Ehefrau von ihrem Forderungsrecht aus der Bruchteilsgemeinschaft gebrauch machen.

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