Innerhalb eines Erbscheinverfahrens wird nach dem Tod eines Erblassers die Prüfung des Erbrechts und die Feststellung der Erben vollzogen. Das Ergebnis des Erbscheinverfahren wird in einem Beschluss festgehalten und findet anschließend Anwendung in dem erteilten Erbschein. Der Erbschein gibt dann Auskunft über:
In einem quotenlosen Erbschein finden sich keine Angaben zu der Höhe der Erbteile (Erbquoten).
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ zwei Testamente. Das zweite Testament ersetzte mit der Zeit das vorherige und wurde durch einen Notar 2019 beurkundet. Das Testament enthielt erbrechtliche Regeln bezüglich des Nachlasses des Erblassers. Der Erblasser hatte keine Kinder und seine Ehefrau war bereits vorverstorben.
Der Erblasser bestimmte in dem zweiten Testament insgesamt zehn verschiedene Personen und Vereine zu seinen Erben. In dem Testament regelte der Erblasser auch die Höhe der den Erben zugutekommenden Erbanteilen. Diese lagen in Höhe von 2.000 € bis 80.000 €. Neben den Erben testierte der Erblasser weitere drei Vermächtnisnehmer. Die Vermächtnisnehmer sollten zu gleichen Teilen aus dem Wert des Erlöses eines zu verkaufenden Hauses befriedigt werden. Als letzte Handlung ordnete der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an.
Nachdem der Testamentsvollstrecker seine Arbeit aufnahm, wandte sich dieser an das zuständige Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein. Dieser Erbschein sollte die Vermächtnisnehmer als Erben des gesamten Nachlasses zu je 1/3 des Nachlasses ausweisen. Das Nachlassgericht kam dem Antrag des Testamentsvollstreckers nicht nach und begründete die Entscheidung damit, dass die Vermächtnisnehmer nicht die Erben des Erblassers geworden sind. Der Erblasser habe in seinem Testament konkret zwischen Erben und Vermächtnisnehmer unterschieden. Die Erteilung eines Erbscheins obliege nur zugunsten der Erben.
Damit ließ sich der Testamentsvollstrecker nicht zufriedengeben und beantragte erneut einen weiteren Erbschein. Der zweite Erbschein sollte die zehn im Testament benannten Erben zwar als Erben ausweisen, jedoch ohne dabei eine konkrete Erbteilquote zu beziffern. Der Antrag auf diesen quotenlosen Erbschein scheiterte erneut. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Testamentsvollstrecker anschließend Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht an, dass im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins vorlagen und das Nachlassgericht somit fehlerfrei entschieden hat. Für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins sei es erforderlich, dass alle eingesetzten Erben diesem Vorgang zustimmen. Insbesondere sah das Oberlandesgericht keine Notwendigkeit zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins. Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheines findet regelmäßig nur Anwendung, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit hohem Aufwand verbunden ist. Vorliegend sei die Erbquotenbestimmung anhand des letztens Willens des Erblassers jedoch problemlos.
Im Ergebnis konnte der Testamentsvollstrecker auf diesem Weg keinen Erbschein erlangen und musste in einem weiteren Versuch mit anderem Inhalt die Erteilung eines Erbscheins beantragen.
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