Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hinterließ ein Testament. In diesem Testament setzte die Erblasserin den Erben A als Alleinerben ein. Daneben verfügte die Erblasserin ein Vermächtnis über ein Grundstück an die Vermächtnisnehmerin B. Die Erblasserin bestimmte in ihrem Testament die Dritte Person C als Testamentsvollstreckerin.
Alleinerben wird Erbschein erteilt
Nach dem Tod der Erblasserin erteilte das zuständige Nachlassgericht dem eingesetzten Erben einen Erbschien als Alleinerbe. Zum selben Zeitpunkt händigte das Nachlassgericht der eingesetzten Testamentsvollstreckerin das Testamentsvollsteckerzeugnis aus. Im Folgenden kam der Erbe A seiner Verpflichtung aus dem Testament nach und übertrug das Grundstück aus dem Nachlass an die Vermächtnisnehmerin B. Die Vermächtnisnehmerin blieb jedoch nicht lange Eigentümerin der Immobilie und veräußerte diese kurze Zeit später an X und Y.
Vermächtnisnehmerin beantragt Grundbuchberichtigung
Im Wege der Eigentumsübertragung der Nachlassimmobilie beantragte die B beim zuständigen Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass die neuen Eigentümer X und Y einzutragen sind. Das Grundbuchamt verweigerte diesen Antrag. Das Grundbuchamt stützte sich dabei auf die in der Zwischenzeit hervorgerufenen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins und der Erbenstellung des A. Zudem hatte das Nachlassgericht kurz zuvor die Rückgabe des herausgegebenen Erbscheines gefordert.
Grundbuchamt zweifelt Richtigkeit des Grundbuchinhalts an
Das Grundbuchamt verlangte daraufhin die Vorlage eines neuen Erbscheins. Die Erbenstellung des Alleinerben A müsse durch einen neuen Erbschein, welcher die aufgeworfenen Zweifel beseitige, bestätigt werden. Die Testamentsvollstreckerin legte dagegen Beschwerde ein. Diese Beschwerde landete schließlich beim Oberlandesgericht.
Beschwerde hat Erfolg
Das Oberlandesgericht unterstützte die Beschwerde der Testamentsvollstreckerin. Zu Recht habe sich die Beschwerdeführerin auf die Eigentumsvermutung des Grundbuchs gestützt. Derjenige welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, sei nach der Vermutungsregel auch verfügungsberechtigt. Eine Ausnahme davon bestehe nur, wenn das Grundbuchamt Kenntnisse über die Unrichtigkeit des Grundbuches habe. Zweifel alleine reichen hingegen nicht aus. Vorliegend stand die Vermächtnisnehmerin B als berechtigte Eigentümerin im Grundbuch. Die Richtigkeit der Eintragung der B als Eigentümerin der Immobilie wurde auch nicht durch Einzug des Erbscheins widerlegt.
Im Ergebnis war B die verfügungsbefugte Eigentümerin der Immobilie und damit berechtigt die Grundbuchberichtigung zugunsten von X und Y im Wege der Eigentumsübertragung zu verlangen.