Veröffentlicht am: 02.11.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Durch die Globalisierung kommt es immer häufiger vor, dass in Deutschland lebende Menschen auch Immobilien im Ausland besitzen. Dies kann vielerlei Gründe haben, z.B. weil sie im Ausland geboren und aufgewachsen sind, oder weil sie dort eine Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung besitzen.
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger verstirbt, dessen Nachlass eine Immobilie im Ausland umfasst, stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Erbfolge geregelt wird.
Der Grundsatz
Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies ist in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geregelt. Dies gilt für den gesamten Nachlass, also auch für Immobilien, die sich im Ausland befinden.
Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland, so ist also deutsches Erbrecht anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt wird.
Ausnahmen
Es kann aber auch Ausnahmen von dem Grundsatz geben, dass sich das Erbrecht nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet. Eine solche Ausnahme ist unter anderem die sogenannte Rechtswahl.
Rechtswahl bedeutet, dass eine Person unter mehreren (nationalen) Rechtsordnungen das anzuwendende Recht bestimmen kann. Die Rechtswahl muss in einer Form erfolgen, die nach dem gewählten Recht für eine letztwillige Verfügung vorgeschrieben ist. In Deutschland ist dies im Allgemeinen durch ein Testament oder einen Erbvertrag möglich.
Fazit
Ist im Nachlass eine Immobilie enthalten, welche im Ausland liegt, handelt es sich immer um eine komplexe Erbfolge. Es ist dann immer ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
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