Der Fall
Im vorliegenden Fall stritten sich die beiden Beteiligten einer Erbengemeinschaft. Die später beklagte Erbin schuldete dem Erblasser zu Lebzeiten einen Hohen Geldbetrag. In einem Vorprozess wurde diese Miterbin bereits zur Zahlung einer Geldsumme an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Miterbin verweigert Erbengemeinschaft geschuldeten Geldbetrag
Nach dem Prozess zahlte die verurteilte Erbin den Geldbetrag jedoch nicht auf das Konto der Erbengemeinschaft ein. Mittels Zwangsvollstreckung kam es dann schließlich zur Zahlung. Die beklagte Erbin händigte den geschuldeten Geldbetrag der Gerichtsvollzieherin aus, verweigerte jedoch weiterhin ihre Zustimmung zu einer Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto der Erbengemeinschaft. Die Gerichtsvollzieherin hinterlegte den gepfändeten Geldbetrag daraufhin beim zuständigen Amtsgericht.
Mitwirkungspflicht wird eingeklagt
Dies hatte zur Folge, dass die Erbengemeinschaft trotz Zwangsvollstreckung und Pfändung des geschuldeten Geldbetrages trotzdem weiterhin nicht über das Geld verfügen konnte und somit weiterhin sich nicht befriedigen konnte. Die bereits klagende Erbin schritt erneut zur Tat und erhob Klage vor dem Landgericht. Ziel der Klage war es, dass Einverständnis der beklagten Erbin zur Hinterlegung des Geldbetrages auf das Erbengemeinschaftskonto gerichtlich zu erwirken. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zustimmung zum Geldtransfer.
Beklagte wehrt sich mit Berufung
Die beklagte Erbin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht ein. Jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Nach § 2038 BGB sei jeder Miterbe dazu verpflichtet an Maßnahmen mitzuwirken die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Vorliegend sei die beklagte Erbin der Einhaltung dieser Pflicht durch ihr Verhalten nicht nachgekommen. Die Beklagte habe insbesondere durch ihre Verweigerte Zustimmung gegenüber der Gerichtsvollzieherin eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung verhindert. Im Sinne einer pflichtgemäßen Nachlassverwaltung im Interesse der Erbengemeinschaft sei es auch nicht, wenn dass der Erbengemeinschaft zustehende Geld dauerhaft bei einer gerichtlichen Hinterlegungsstelle verweilt und nicht der Erbengemeinschaft zu fließen könne.
Im Ergebnis musste die beklagte Miterbin der Erbengemeinschaft ihre Zustimmung zum Geldtransfern auf das Erbengemeinschaftskonto erteilen und die Kosten des Verfahrens tragen.