Veröffentlicht am: 06.11.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Akteneinsicht durch konkrete Benennung der Unterlagen

Ein unkonkretes Auskunftsersuchen eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Notariat wertete das Gericht als „Ausforschung“. Der Notar gab keine Urkunde heraus.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Einzelne Urkunden aufzählen – Akteneinsicht durchsetzen

Im Rahmen des Auskunftsanspruch aus § 51 BeurkG muss der Antragsteller konkrete einzelne Urkunden benennen, welche eingesehen werden sollen. Der Anspruch besteht nicht pauschal für sämtliche in Frage stehenden Urkunden. Ohne Einschränkung besteht die Gefahr der Ausforschung. (BGH – Beschluss vom 08.07.2021 – V ZB 42/19)

Korr Gehlhaus

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser ohne bekannte Erben oder letztwillige Verfügung.
Der Erblasser wurde in der Folge vom Freistaat Bayern beerbt.
Der Nachlass des verstorbenen Erblassers war jedoch überschuldet, weshalb das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Kraft Amtes wurde für den Nachlass als Rechtsnachfolger ein Insolvenzverwalter eingesetzt.

Informationsbeschaffung über das Vermögen
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens war es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, alle Informationen über das Vermögen des Erblassers zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang vermutete der Insolvenzverwalter, dass der Erblasser zu Lebzeiten Verträge über sein Vermögen von einem bestimmten Notariat beurkunden lassen hatte.
Um an diese Informationen zu gelangen, beantragte der Insolvenzverwalter beim Notar auf Grundlage des Auskunftsanspruchs aus § 51 BeurkG Zweitschriften sämtlicher Urkunden zu erhalten, die in Verbindung mit dem Vermögen des Erblassers stehen.

Der Weg vor die Gerichte

Diesem Wunsch kam der Notar nicht nach.
Der Notar berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht und bemängelte den Umstand, dass keine Einschränkung bezüglich der angeforderten Urkunden vorlag.
Nachdem der Notar den Auskunftsanspruch ablehnte, legte der Insolvenzverwalter Beschwerde zum Landgericht ein.
Das Landgericht lehnte die Beschwerde jedoch als unbegründet ab.
Daraufhin legte der Antragssteller Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Einem Auskunftsanspruch müssen konkrete Forderungen folgen
Der BGH lehnte die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.
Eine pauschale Abschrift aller Urkunden an denen der Erblasser je beteiligt gewesen war zu fordern, sei nicht von dem Auskunftsanspruch aus § 51 BeurkG erfasst.
Vielmehr bedarf es der konkreten Benennung bzw. Einschränkung bestimmter Urkunden.
Diese Einschränkung könne sowohl zeitlicher- als auch konkreter Natur sein.
Um Abschriften von notariellen Urkunden im Wege des Auskunftsanspruch zu verlangen, brauche es auch kein berechtigtes Interesse. Selbst die Verschwiegenheit des Notares unterläge dem Auskunftsanspruch, soweit dieser richtigerweise umgesetzt worden wäre.
Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einer konkreten Benennung einzelner Urkunden.

  • Durch das Begehren des Klägers, eine Abschrift sämtlicher Urkunden zu erhalten, entstand beim BGH vielmehr der Eindruck, dass der Insolvenzverwalter den Erblasser ausforschen wolle.

Der Auskunftsanspruch wurde abgelehnt.

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