Veröffentlicht am: 27.11.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Widerruf von Testamenten und die erneute Unterschrift unter widerrufenes Testament

Wer ein zuvor widerrufenes notarielles Testaments erneut durch den Testierer unterschrieben, bleibt es dennoch weiterhin unwirksam.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Die erneute Unterschrift unter widerrufenem Testament

Wer ein zuvor widerrufenes notarielles Testaments erneut durch den Erblasser unterschrieben, bleibt es dennoch weiterhin unwirksam. Die Unterschrift benötigt eine erneute notariellen Beurkundung, damit das Testament als notarielles Testament Wirksamkeit entfalten kann. (OLG München – Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21)

Korr Gehlhaus

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Erblasser 2017 ein wirksames notarielles Testament errichtet.
2018 errichtete der Erblasser jedoch ein neues privates Testament mit geändertem Inhalt.
Ein Jahr danach kam es dann zu der folgenden Problematik: Im Jahr 2019 unterzeichnete der Erblasser eine Abschrift seines notariellen Testaments aus dem Jahr 2017 und fügte seiner Unterschrift auch das aktuelle Datum hinzu.

Ungeklärte Erbfolgeregelung

Der begünstigte Erbe aus dem notariellen Testament von 2017 beantragt nach dem Erbfall die Erteilung des Erbscheines.
Dieser Bitte kam das Nachlassgericht jedoch nicht nach und wies den Antrag als unbegründet ab.
Der Erbe legte Beschwerde zum OLG ein.

Welches Testament ist wirksam?
Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die erneut unterschriebene Abschrift des im Jahre 2017 errichteten Testaments entfalte keine Wirksamkeit.
Vielmehr habe der Erblasser das im Jahre 2018 errichtete private Testament durch das notarielle Testament von 2017 wirksam widerrufen.

Konnte der Erblasser das 2018 errichtete Testament auch widerrufen?

Der Erblasser konnte das private Testament durch die Unterschrift nicht widerrufen.
Allein die Unterschrift unter einer Abschrift eines zuvor verfassten letzten Willens genügt nicht um die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zu begründen.
Für ein wirksames notarielles Testament hätte die Abschrift samt Unterschrift erneut notariell beglaubigt werden müssen.
Ebenso habe der Erblasser auch kein neues privates Testament errichtet.

  • Für ein privates Testament hätte der Erblasser seinen letzten Willen gänzlich handschriftlich verfassen müssen.

Fazit: Da weder ein wirksames privates- noch notarielles Testament aus der Unterzeichnung von 2019 begründet wurde, wurde das private Testament von 2018 nicht wirksam durch den Erblasser zu Lebzeiten widerrufen.

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