Veröffentlicht am: 06.12.2024 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Unwirksamkeit einer Enterbung ermitteln

Durch die Leistungsklage können Enterbte gegen ihre – schriftlich festgehaltenen – Enterbungen vorgehen und eventuellen Pflichtteilsansprüche durchsetzen.

Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Unwirksamkeit einer Enterbung ermitteln

Mit Hilfe einer Leistungsklage bestreiten Enterbte ihre – in einem Testament festgehaltene – Enterbung und setzen einen eventuellen Pflichtteil durch. Dabei ist – anders als bei einer Feststellungsklage – auch kein Feststellungsinteresse erforderlich. (OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 63/21)

Was ist eine Feststellungsklage?

Die zivilrechtliche Feststellungsklage aus § 256 ZPO ist eine Klageart des deutschen Rechts. In Verbindung mit dem Erbrecht findet die Feststellungsklage insbesondere Anwendung, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Testamentes feststellen zu lassen. Die Beteiligten haben dadurch die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehung gerichtlich zu klären. Für die Erhebung einer zulässigen Feststellungsklage ist es erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der in Frage stehenden Rechtsbeziehung hat.

  • Dieses Interesse wird als das sog. Feststellungsinteresse bezeichnet.

Der Fall

Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein Testament.
In diesem Testament setzte der Erblasser bewusst seinen Sohn nicht als Erben ein.
Vielmehr entzog der Erblasser seinem Sohn neben dessen Erbenstellung auch seinen Pflichtteil gemäß § 2333 Abs. 1 BGB.
Der Sohn sollte damit folglich enterbt werden.

Sohn akzeptiert Enterbung nicht

Nachdem der Erblasser verstarb und der Sohn von der Enterbung erfuhr, erhobt er gegen die aus dem Testament eingesetzten Erben eine Feststellungsklage.
Diese Feststellungsklage war darauf gerichtet zu ermitteln, ob die Enterbung unwirksam sei.
Die Klage hatte zwar vor dem Landgericht in erster Instanz Erfolg, jedoch legten die Beklagten Erben daraufhin Berufung zum OLG ein.

Kein Erfolg vor dem OLG

Das OLG erachtete die Feststellungsklage als unzulässig und wies die Klage des Sohnes ab.
Der Feststellungsklage des Sohnes fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse.
Statt einer Feststellungsklage hätte der Sohn jedoch eine Leistungsklage geltend machen können.
Auch im Zuge einer Leistungsklage wäre die Frage um die Wirksamkeit der Enterbung zu beantworten gewesen.
Darüber hinaus biete eine Leistungsklage zusätzlich die Möglichkeit, einen eventuellen Pflichtteil bei Unwirksamkeit der Enterbung gegen die Beklagten durchzusetzen.

  • Bei einer theoretisch zulässigen Feststellungsklage wäre ein solcher Pflichtteilsanspruch zwar feststellbar, aber nicht gleichzeitig einklagbar.

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