Welche Angaben muss der Antragsteller beim Nachlassgericht tätigen?
Der Antragsteller muss beim Nachlassgericht einige Dokumente vorlegen, um dem Nachlassgericht sein Verhältnis zum Erblasser nachzuweisen. Dazu zählen unter anderem Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, Abstammungsurkunden oder Auszüge aus dem Familienbuch.
Zudem müssen, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge greift, das Testament oder der Erbvertrag vorgelegt werden, aus dem sich das Erbrecht das Antragstellers ergibt.
Was passiert, wenn keine Urkunden die Angaben beweisen können?
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die gesetzliche Erbfolge greift und der Erbe Angaben machen muss, ob vielleicht doch ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist.
Das Nachlassgericht verlangt in solchen Fällen meistens eine eidesstattliche Versicherung des Erben über die Richtigkeit seiner Angaben.
Was droht bei falscher eidesstattlicher Versicherung?
Wenn der Antragsteller wider besseren Wissens falsche Angaben bei der Beantragung des Erbscheins macht und diese dann noch durch die eidesstattliche Versicherung bestärkt, macht er sich dadurch strafbar.
Er verstößt mit der Falschaussage gegen den Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt. Dieser Straftatbestand hat eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem macht er sich in der Regel auch eines Betruges zu Lasten des tatsächlichen Erben strafbar, welcher mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.