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Vorempfänge im Erbstreit

Wer schon vor dem Tod des Erblassers Geschenke erhalten hat, wird von späteren Miterben beneidet, beglückwünscht oder bekämpft.

Erbrechts-Fachanwälte kennen die Tücken des Vorempfangs.

Die Erbauseinandersezung gelingt nicht immer ohne Streit.

Ausgleich von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung

Wer vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten schon ein Auto geschenkt bekam (“Vorempfang”), darf sich darauf verlassen, dass dieses Auto den Rest seines Erbes schmälert.
Diese Regel gilt nur für Erben des Verstorbenen und nur dann, wenn dieser Abkömmling als gesetzlicher Erben berufen – oder im Testament als Abkömmling und Erbe mit denselben Erbquoten eingesetzt – wurde.
Der Ausgleich wird während der Erbauseinandersetzung vorgenommen.

Mathematik unter Erben
Die Durchführung bestimmt sich nach § 2055 BGB. Demnach werden alle auszugleichenden Zuwendungen dem tatsächlichen realen Wert des Nachlasses hinzugerechnet.
Aus diesem fiktiven Nachlasswert werden anschließend die Werte der Erbteile errechnet – und von den jeweiligen Ausgleichungserbteilen werden die früheren Zuwendungen abgezogen.

  • Beispiel: Der Verstorbene hat im Moment seines Todes 10.000 € auf dem Konto. Seinem Sohn Paul hat er aber vor Jahren schon 20.000 € geschenkt. Der Ausgleichungsberechtigte (das ist ein Miterbe von Paul) kann maximal 10.000,00 € erhalten.
    Die Ausgleichung ist also auf die Höhe des tatsächlichen (“greifbaren”) Nachlasswertes beschränkt.

Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Nicht alles, was ein Erbe vom Erblasser vor dessen Tod erhalten hat, muss er der Erbengemeinschaft gegenüber ausgleichen lassen.
Ausgleichspflichtig sind

  • Ausstattungsgegenstände
    Unter Ausstattung ist zu verstehen, was der Erblasser zur Verheiratung oder zur Begründung und Erhaltung einer eigenen Lebensstellung getätigt hat.
  • Zuschüsse
    Zuschüsse sind auszugleichen, wenn sie zum Zwecke der Einkünfte gegeben wurden, sowie Aufwendungen als Vorbildung zu einem Beruf, wenn sie das entsprechende Maß der Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen.
  • Sonstige Zuwendungen
    Schenkungen muss der Beschenkte nur ausgleichen, wenn das bei der Zuwendung angeordnet war (§ 2055 Abs. 3 BGB).
    Beispiel Wohnung: Wenn der Erblasser einem Abkömmling eine Wohnung zur alleinigen unentgeltlichen Nutzung überlassen hat, entsteht oft Streit darüber, ob der Nutzungswert auszugleichen ist.
  • Leistungen eines Abkömmlings
    Unter den Voraussetzungen des § 2057a BGB werden besondere Leistungen eines Abkömmlings, unter anderem und vor allem Pflegeleistungen, ebenfalls ausgeglichen.
  • Ausgleichung beim Pflichtteil
    Pflichtteilsberechtigte sind enterbte, ehemalige Erben. Wenn ein Unternehmen im Nachlass ist, könnte der Verstorbene 20 Jahre vor seinem Tod seinen beiden Kindern Julia und Toni je eine Million geschenkt haben, während Paul, sein jüngster Sohn, bei dieser Aktion leer ausging (Er hat damals schon alles Geld in Paris verjubelt).
    Paul hat dadurch, dass seine beiden Geschwister als einzige Erben benannt wurden (faktisch ist er also “enterbt”) nur noch einen Pflichtteilsanspruch.
    Dieser kann sogar bis auf Null Euro reduziert werden (darunter nicht), wenn seine Geschwister seinen Vater jahrelang gepflegt haben.

Externe Vermittler im Erbstreit? Quadratur des Kreises.

Ein Erbe kann im Erbstreit ein Vermittlungsverfahren für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft beantragen – und die Vermittlung erfolgt durch einen Notar.
Auch dieses Vorgehen kann nur einvernehmlich mit den Miterben beschlossen werden.
Wenn aber ohnehin Einigkeit unter den Erben vorliegt, brauchen sie keinen externen Vermittler.

  • Wenn es Streit unter den Erben gibt, kann dieses Verfahren kaum zum Ziel führen.

Verjährung des Erbauseinandersetzungsanspruches

Die Beteiligung als Erbe, der eigene Erbanteil und damit auch der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verjähren nicht.