Grundstücke im Nachlass müssen in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Bei einer Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung ist sogar ein entsprechender Vermerk beim Grundbuchamt zu beantragen, damit von den Erben keine Grundstücksverfügungen am Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorbei getroffen werden können.
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