Geschäftsanteile bei der Unternehmensübergabe

Geschäftsanteile an einer GmbH sind bei der Unternrehmensübergabe grundsätzlich immer vererbbar und frei veräußerlich (§ 15 GmbHG). Falls ein Anteilseigner aus der Gesellschaft aussteigen möchte, kann er seine Anteile an Dritte übertragen, die Interesse an der Beteiligung haben.

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