Beschränkung des Pflichtteils
Durch eine “Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht” kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen.
Durch eine “Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht” kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen.