Pflichtteil & Pflichtteilsanspruch
Wer enterbt wird, hat automatisch Anspruch auf einen verpflichtenden Teil des Erbes. Dieser Teil kann gemindert, aber nicht verhindert werden.
Wer enterbt wird, hat automatisch Anspruch auf einen verpflichtenden Teil des Erbes. Dieser Teil kann gemindert, aber nicht verhindert werden.
Erbrechts-Fachanwälte kennen die Tücken dieser Regelung, besonders bei der Nachfolge im Unternehmen.

Enterbte Kinder, Enkel, Urenkel oder Eltern sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers haben Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Er beträgt halb so viel wie die gesetzliche Erfolge es vorsieht; der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Viel Streit kann es um diese Entscheidung des Erblassers geben; sie ist jedoch durch die vollständige Testierfreiheit in Deutschland geschützt.

Viele Erbberechtigte möchten Pflichtteile der “Enterbten” minimieren, den Wert des Nachlasses maximieren, ihr Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers funktionsfähig halten und Pflichtteilsansprüchen bestenfalls ganz entgehen.
Entstehen Konflikte wegen des Pflichtteils oder ist der Pflichtteil eine Reaktion des Erblassers auf einen älteren Konflikt? So alt wie die philosophische Frage nach der Reihenfolge von Henne und Ei ist diese Debatte – und damit müßig. Enterbte Kinder, Ehegatten oder Eltern können pflichtteilsberechtigt sein.
Wer aus dieser Gruppe allerdings schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte von diesem bekommen hatte, muss i.d.R. mit einem Abzug rechnen.
TIPP: Ein professioneller Testamentsvolltrecker kann helfen, Streit zu beenden.
Pflichtteilsberechtigte sind ( § 2303 BGB) ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, also seine (adoptierten) Kinder, Enkel, Urenkel usw. sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers und ausnahmsweise seine Eltern, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat. MIt der Enterbung ist häufig der Wunsch des Erblassers verbunden, der Pflichtteilberechtigte möge “so wenig wie möglich” erhalten.
Weiter entfernte Verwandte und der nichteheliche Lebenspartner sind weder erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Beziehung über Jahre bestanden hat.
Der Erbe zahlt den Pflichtteilsanspruch. Dabei haftet die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner, so dass der Pflichtteilsberechtigte von jedem Erben den vollen Pflichtteil verlangen kann. Die Erben zahlen den Pflichtteilsanspruch dann anteilig – im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlass -, falls der Erblasser nichts anderes in seinem Testament verfügt hat.
Wer sein Erbe ausschlägt, hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Sollte sich herausstellen, dass der Wert der Erbschaft nach Abzug der Belastungen niedriger als der Pflichtteil ist, empfiehlt sich grundsätzlich die Erbausschlagung, wobei die kurze Ausschlagungsfrist von nur 6 Wochen immer eine Herausforderung darstellt, um belastbare Informationen über den tatsächlichen Nachlassbestand zu erlangen:
Viele Erbschaften werden ausgeschlagen, weil Erben – oft zu Unrecht – vermuten, die Erbmasse sei gering oder bestünde aus Schulden.
Pflichtteilsberechtigte (“enterbte”) Personen haben also einen Pflichtteilsanspruch. Sowohl beschränkte Erben als auch beschwerte Erben sowie der Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft können ein Erbe ausschlagen und statt dessen ihren Pflichtteil verlangen.
Wenn ein Miterbe durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag einen Erbteil erhält, der kleiner als seine Pflichtteilsquote ist, kann er – zusätzlich zu seinem Erbteil – noch den fehlenden Teil bis zur Höhe seines Pflichtteils beanspruchen (“Zusatzpflichtteil”).
Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute jeweils gegenseitig zum Alleinerben ein, so dass infolgedessen automatisch eine Enterbung der Kinder eintritt. Der überlebende Ehegatte ist Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder ausgesetzt.
Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers haben automatisch das Recht auf einen Pflichtteil, sobald sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt werden.
Da das Betriebsvermögen vieler mittelständischer Unternehmer in den Produktionsmitteln steckt, fehlen oft liquide Mittel, um Pflichtteilsberechtigte auszuzahlen. Für den Unternehmernachlass kann es daher interessant sein, die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten durch Verhandlungen im Vorfeld zu reduzieren, damit das Unternehmen weiter bestehen kann. Im allerbesten Fall geschieht das Jahre vor dem eigenen Tod und hat diese Instrumente zur Verfügung:
Tipp: Erbverzicht und Abfindung kommen – im allerbesten Fall lange vor dem Tod des Erblassers – als Alternative zu sinnloser Geldverteilerei in Frage und können in einem Erbvertrag festgelegt werden.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch gleicht Geschenke des Erblassers an Erben oder Pflichtteilsberechtigte aus. Beide Gruppen (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und Adoptivkinder sowie der Ehepartner des Erblassers) haben Anspruch auf einen Pflichtteilergänzungsanspruch. Erben müssen diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch an den Pflichtteilsberechtigten zahlen, und seine Höhe hängt davon ab, wie weit die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers an Dritte zurückliegt.
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