Erbengemeinschaft
Aufgaben, Risiken, Streit
Aufgaben, Risiken, Streit
Wenn mehrere Personen erben, entstehen automatisch Erbengemeinschaften. Perfekte Aufgabenteilung, skurrile Ärgernisse oder erbitterter Streit sind üblich. Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft kämpfen oft mit langjährigen Streitigkeiten. Der Grund: Einigkeit ist Pflicht. Nur gemeinsam können sie Entscheidungen treffen, und manchmal hat der Erblasser den Frieden unter ihnen wörtlich in den Forderungskatalog geschrieben, der Testament heißt. Wer allerdings schon zu Lebzeiten des Erblassers untereinander Streit hatte, wird den anlässlich des Todes nicht beilegen. Im Gegenteil: So manch sinnvoller Vorschlag wird blockiert, um sich möglicherweise selbst Vorteile zu verschaffen.
Ein Fachanwalt für Erbrecht tritt hier manchmal zunächst als Vermittler auf – und erst später als Rechtsberater.
Immer, wenn mehr als eine Person erbt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – mit dem Ziel, sich selbst nach der Verteilung des Erbes wieder aufzulösen.
Ist kein Testament vorhanden, bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen. Es ist unabhängig vom Erblasserwillen festgelegt, wer wie viel bekommt.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung und im Pflichtteilsrecht spielen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers eine wesentliche Rolle.
Die Vor-und Nacherbschaft ist eine erbrechtliche Anordnung, bei der der Nachlass auf zwei verschiedene Erben aufgeteilt wird. Der Vorerbe verwaltet das Erbe bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Nacherbfall).
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, entsteht automatisch – per Gesetz oder durch ein Testament – eine Erbengemeinschaft. Auch wenn kein Testament vorhanden ist, setzt sich die Erbengemeinschaft aus den Angehörigen, den gesetzlichen Verwandten und Erben zusammen.
Bei der erfolgreichen Anfechtung eines Testaments kann das Nachlassgericht die gesetzliche Erbfolge festlegen: Der Erbschein benennt die Personen der Erbengemeinschaft.
Eine Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft keine dauerhafte Gemeinschaft; sie ist darauf ausgerichtet, nach der Erbauseinandersetzung aufgelöst zu werden.
Nur bezeichnete (Testament) oder gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer sind keine Miterben. Sie gehören nicht zur Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe muss sich mit anderen Miterben über die Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) und über die Verteilung des Nachlasses (§ 2042 BGB) einigen. Kein Miterbe darf allein entscheiden, was geschieht.
Jeder Miterbe eines winzigen Erbanteils kann alle Entscheidungen blockieren, so dass eine zwangsweise Erbauseinandersetzung unumgänglich ist.
Jede Erbengemeinschaft ist individuell und folgt ihrer eigenen inneren Logik. Es verbieten sich schematische Lösungen. Abwicklung, Organisation und Auseinandersetzung – wir setzen Ihre Rechte durch und behalten dabei nicht nur Ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern auch Ihre persönlichen Beziehungen im Blick. Damit Sie nicht vor einem Scherbenhaufen stehen.
Vor der Aufteilung des Nachlasses an die einzelnen Erben (“Erbauseinandersetzung”) gehört der gesamte Nachlass der Erbengemeinschaft. Jedem Miterben steht zunächst derselbe Anteil an dieser Erbengemeinschaft zu. In der Erbengemeinschaft gehört keinem Miterben irgendetwas alleine; der Nachlass geht also nicht direkt in das Vermögen einzelner Erben über.
Sogar bei einer testamentarischen „Zuweisung“ einzelner Nachlassgegenstände geht der zugewiesene Gegenstand nicht direkt in das Eigentum des Begünstigten über. Wenn der Erblasser seinem Sohn den Hund vererbt hat, ist dieser Hund erst nach der offiziellen Erbauseinandersetzung sein Eigentum. Er kann dieses Eigentum auch von der Erbengemeinschaft herausfordern.
Bis zur abgeschlossenen Erbauseinandersetzung können Miterben nur gemeinschaftlich, also einstimmig, über Nachlassgegenstände verfügen.
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