Vorerbschaft und Nacherbschaft
Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.
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Die Kontrolle über Nachlasswerte ist auch nach dem Tod des Erblassers erstrebenswert.

Der Erblasser stirbt, die Hinterbliebenen erben. Was anschließend mit dem Nachlass passiert, liegt nicht mehr in der Hand des Erblassers. Oder doch? Die Gestaltungsform der Vor- und Nacherbfolge eröffnet dem Erblasser die Chance, auch noch nach seinem Tod Einfluss auf den Vermögensfluss seines Nachlasses zu nehmen.
Dabei erhält der Erblasser die Chance, innerhalb seines Testamentes mehrere Erben zeitlich versetzt hintereinander einzusetzen.
Erblasser möchten wissen und bestimmen, was mit ihrem Erbe nach ihrem Tod passiert. Es soll z.B. nicht verprasst oder zur reinen Schuldentilgung verwendet werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser und seine Erben sind vielfältig und haben diese Vorteile:
Das geht so: Im ersten Schritt setzt der Erblasser einen oder mehrere Erben für seinen Nachlass ein. Der Erbe, der den Nachlass direkt nach seinem Erbfall erhalten soll, ist der Vorerbe. Daneben bestimmt der Erblasser, wer seinen Nachlass nach dem Ableben des Vorerben erhalten soll. Ein Nacherbe wird festgelegt. Der Nacherbe erbt, nachdem die Vorerbschaft beendet ist, den verbliebenden Nachlass des ursprünglichen Erblassers.
Vor- und der Nacherbe sind nie gleichzeitig Erben, sondern stehen zeitlich hintereinander.
In der Regel endet die Vorerbschaft mit dem Tod des Vorerben. Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Er kann in seinem Testament individuell festzuhalten, unter welchen bestimmten Voraussetzungen die Erbschaft bereits früher auf den Nacherben übergehen soll.
Beispielsweise ist es innerhalb eines Ehegattentestaments üblich, die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Die Entscheidungsmacht liegt in den Händen des Erblassers. Er kann bestimmen, inwieweit der Vorerbe über den Nachlass verfügen darf. Dazu ist zwischen dem befreiten und dem unbefreiten Vorerben zu unterscheiden.
Der unbefreite Vorerbe ist in seinen Handlungen stark eingeschränkt. Ihm steht lediglich die Nutzung des Nachlasses zu. So muss er auch laufende Lasten wie Zinsen, Steuern etc. aus dem Vorerbe zahlen. Nur die durch die Nutzung erworbenen Erträge darf der Vorerbe für seine eigene Absicherung verwenden.
Diese Vorgehensweise dient zum Schutz des Nacherben.
Der Erblasser muss den Vorerben nicht beschränken. Bei dieser Variante ist jedoch Vorsicht geboten. Bei uneingeschränkter Verfügungsmacht des Vorerben besteht die Gefahr für die Nacherben, dass der Nachlass noch vor Eintritt des Nacherbfalls aufgebraucht ist. Denn der befreite Vorerbe ist als Eigentümer des Nachlasses befugt, diesen zu besitzen, diesen zu nutzen und über diesen zu verfügen.
Zwischen Testamentserrichtung und dem Erbfall können viele Jahre vergehen. Stirbt der Vorerbe noch vor dem Erblasser, tritt der Nacherbe an die Stelle des Vorerben. Der Erblasser hat jedoch auch die Möglichkeit, bereits bei Testamentserrichtung einen Ersatzerben zu benennen.
Wurde ein Ersatzerbe für den Vorerben in der letztwilligen Verfügung aufgenommen, fingiert dieser als Vorerbe.
Der Erblasser kann auch für den Nacherben einen Ersatzerben benennen. Sowohl für die Situation, dass der Nacherbe vor dem Erblasser oder vor dem Vorerben stirbt. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Erbe des gesamten Nachlasses wird (sog. „Vollerbe“).
Stirbt der Nacherbe nach dem Erblasser (aber vor dem Vorerben) und wurde kein Ersatzerbe benannt, erben die Abkömmlinge des Nacherben die Nacherbenstellung.
Ein Pflichtteilsanspruch ist nur denkbar, wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben bewusst von der Erbfolge ausschließt. Bei der Vor- und Nacherbfolge ist dies nicht der Fall. Nehmen die eingesetzten Vor- und Nacherben ihre Position an, verlieren sie ihren Pflichtteilsanspruch. Auch diese Form der Erbeinsetzung ist jedoch wie jede andere Erbenposition ausschlagbar.
Wird die Vor- oder Nacherbenpositionen ausgeschlagen, besteht daher ein Pflichtteilsanspruch.
Besteht die Befürchtung einer Pflichtverletzung durch den Vorerben, hat der Nacherbe die Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Nachlass zu schützen.
Am häufigsten ist die Vor- und Nacherbfolge ein Gestaltungsinstrument zwischen Eheleuten. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (Berliner Testament) setzten sich die Eheleute gegenseitig als Vor- und Nacherben ein.
Die Entscheidungsmacht liegt in den Händen des Erblassers. Er kann bestimmen, inwieweit der Vorerbe über den Nachlass verfügen darf. Dazu ist zwischen dem befreiten und dem unbefreiten Vorerben zu unterscheiden.
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