Veröffentlicht am: 21.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein Testament kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass es zu einer Umdeutung des letztens Willens führt. Wurde in einem Testament ausdrücklich keine Regelung bezüglich einer Schlusserbschaft getroffen, kann diese, nach dem Erbfall im Wege der Testamentsauslegung trotz zahlreicher Zeugenaussagen über einen mündlich geäußerten letzten Willen, nachträglich nicht ersetzt werden. (OLG Hamm – Beschluss vom 03.09.2021 – 15 W 310/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinsames notarielles Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Eine Schlusserbenbestimmung hat das Ehepaar ausdrücklich nicht getroffen. Vielmehr sollte der zuerst überlebende Ehegatte die Erbfolge nach dem Tod des zuerst sterbenden frei bestimmen können. Für den Fall, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, sollte ein Bekannte die Alleinerbin werden.
Bekannte des Ehepaares beantragt Erbschein
In der Folge verstarb der Ehegatte und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Die Ehefrau errichtete während ihrer Lebzeit kein weiteres eigenes Testament. Nachdem auch die Ehefrau verstarb, beantragte die im Testament für den Eintritt eines gleichzeitigen Todes eingesetzte Bekannte die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Für das Gericht stellte sich jedoch die Frage aus welcher Grundlage sich die Erbfolge ergibt und ob ggf. ein Schlusserbe den Nachlass der letztversterbenden Ehefrau erben sollte.
Freunde und gesetzliche Erben unterstützen die Antragstellerin
Das Nachlassgericht folgte den Ausführungen der Antragsstellerin nicht und lehnte den Antrag ab. Die Bekannte des Ehepaares begründete ihre Alleinerbenstellung damit, dass das zugrundeliegende Testament zu ihren Gunsten im Wege der Auslegung umzudeuten sei. Sie bekräftigte dies mit zahlreichen Aussagen von Freunden und den gesetzlichen Erben der Erblasserin welche aussagten, dass es der tatsächliche Wille der Verstorbenen gewesen sei, die Antragsstellerin als Alleinerbin zu machen. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Bekannte des Ehepaares Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Keine Umdeutung des Testamentes
Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde als unbegründet ab. Aus der Sicht des Oberlandesgerichts könne keine Auslegung des notariellen Testamentes in Bezug auf die Schlusserbenregelung stattfinden. Die Eheleute hatten sich ausdrücklich vorbehalten diesbezüglich sich eine freie Wahl für die Zukunft offen zu lassen. Dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin für den Fall des gleichzeitigen Versterbens im Testament erwähnt wurde, sei nicht auf einen Willen für eine Schlusserbschaft zu übertragen. Die mündlichen Aussagen der zahlreichen Zeugen haben in diesem Wege zu wenig Gewicht, um den schriftlichen letzten Willen des Ehepaares neu zu deuten.
Aufgrund der fehlenden Schlusserbschaftsregelung galt im Ergebnis für den Erbfall der Ehefrau die gesetzliche Erbfolge.
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