Veröffentlicht am: 26.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Erblasser war im Jahr 2021 verstorben. Zuvor hatte er ein Testament errichtet, in dem er anordnete, dass seine Tochter nichts von seinem Erbe erhalten solle. Zur Begründung führte er weiter aus, dass er zu seiner Tochter seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Er setzte einen guten Bekannten zum Alleinerben ein, der sich in den letzten Jahren immer wieder um ihn gekümmert hatte. Nach dem Tod des Erblassers stellen sowohl die Tochter als auch der Bekannte einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht. Der Bekannte konnte das Testament lediglich in Form einer Kopie vorlegen. Das Original war nicht mehr auffindbar. Die Tochter erklärte zudem die Anfechtung des Testaments. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Tochter ab. Hiergegen legte diese Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründung:
Grundsätzlich gilt, dass ein Testament als Original vorgelegt werden muss. Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen eine Kopie eines Testaments in Ermangelung des Originals in Betracht gezogen werden kann. Diese Ausnahmen betreffen typischerweise Situationen, in denen das Originaltestament verloren gegangen, zerstört oder trotz sorgfältiger Suche nicht auffindbar ist.
Das Gericht darf auch eine Kopie des Testaments berücksichtigen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass das Testament dem letzten Willen des Erblassers entspricht.
In der vorliegenden Sache konnte die Existenz des Testaments durch die Kopie bewiesen werden. Zudem haben mehrere Zeugen ausgesagt, dass die Kopie des Testaments vom Erblasser stammte und dies seinem letzten Willen entsprach.
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