Veröffentlicht am: 05.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Testamentsauslegung
Testamentsauslegung: „Meine Ehefrau kann aus meinem Besitz nehmen oder behalten, was immer sie auch will.“ OLG Bamberg – Beschluss vom 06.05.2019 – 3 W 16/19
Das Oberlandesgericht Bamberg musste in der vorliegenden Sache den Inhalt eines Testaments auslegen.
Der Erblasser hatte am 28.05.2013 ein notarielles Testament errichtet, in welchem er seine drei Enkel zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte.
Im Jahr 2017 errichtete er ein weiteres privatschriftliches Testament, in welchem er testierte: „Nach meinem Tod kann meine Ehefrau aus meinem Besitz nehmen oder behalten, was immer sie auch will.“
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Enkel beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/3 ausweisen sollte. Hiergegen legte die Frau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Sie war der Auffassung, dass sie durch das 2017 errichtete Testament zur Alleinerbin geworden war.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Ehefrau zurück.
Begründung:
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass das im Jahr 2017 errichtete Testament keine Erbeinsetzung enthielt. Man könne dem Wortlaut nicht entnehmen, dass der Erblasser der Ehefrau den Hauptanteil des Erbes überlassen wolle. Vielmehr käme man nach der Auslegung des Wortlauts zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seiner Frau lediglich das Recht einräumen wollte, einzelne Gegenstände an sich zu nehmen. Dafür spreche auch, dass der Erblasser in seinem neuen Testament gerade nicht den Widerruf des vorher errichteten notariellen Testaments anordnete.
Bei der gewählten Formulierung handele es sich vielmehr um ein sog. „Hausratsvermächtnis.“ Dies ist eine testamentarische Verfügung, mit der der Erblasser einer bestimmten Person den sogenannten Hausrat vermacht. Der Hausrat umfasst dabei im Allgemeinen alle beweglichen Gegenstände, die sich im Haushalt des Erblassers befinden und zur Einrichtung und Ausstattung der Wohnung dienen.
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