Veröffentlicht am: 01.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die Einsetzung eines Alleinerbens muss nicht ausdrücklich vom Erblasser beziffert werden. Hat der Erblasser in seinem Testament nur eine Person begünstigt, so kann sich aus den Umständen die Alleinerbenstellung erben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser an den Begünstigten durch das Testament den Großteil seines Vermögens verfügt. (OLG Brandenburg – Beschluss vom 20.02.2023 – 3 W31/22)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ ein Testament. Dieses Testament wurde im Rahmen eines Erbscheinverfahren genauer geprüft und führt im Folgenden zu Problemen.
Grundstück im Nachlass
Der Erblasser hatte einen Sohn, zu dem er jedoch keinen Kontakt pflegte. Zu seinen engsten Vertrauten zählte der Erblasser seinen guten Freund. Mit diesem Freund hatte der Erblasser 2008 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Das Eigentum an dem Grundstück teilten die beiden Freunde anteilig auf.
Unstimmigkeiten im Testament
Der Erblasser hielt im Rahmen seines Testamentes fest, dass sein Freund und Mitbesitzer des Hauses im Falle seines Todes seine Hausanteile erhalten soll. Auf dieser Grundlage beantragte der aus dem Testament begünstigte Freund nach dem Erbfall die Erteilung eines Erbscheins. Dem widersprach der Sohn des Erblassers. Er wies in seinem Widerspruch darauf hin, dass sein Vater testierunfähig gewesen sei und das Schriftstück zu dem nicht von ihm sein könne. Weiter sei das als ein Testament bezeichnete Schriftstück wäre vielmehr ein formunwirksames Vermächtnis statt eines Testamentes.
Sohn will Grundstück für sich
Besondere Beachtung gilt der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Grundstück fast den gesamten Nachlass des Erblassers ausmachte. Von Seiten des Sohnes bestand daher ein großes Interesse daran, eine wirksame Übertragung der Eigentumsanteile an den Freund seines Vaters scheitern zu lassen. In erster Instanz hatte der Sohn damit auch erfolg. Das Nachlassgericht folgt den Argumenten des Sohnes und wies den Erbscheinantrag als unbegründet ab. Dagegen legte der Freund des Erblassers anschließend Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Beschwerde hat Erfolg
In zweiter Instanz wurden die Karten neu gemischt. Für den Sohn ging die Partie jedoch nicht gut aus. Das Oberlandesgericht legte das Testament des Erblassers aus und kam zu dem Ergebnis, dass dem begünstigten Freund die Rechtsposition des Alleinerben zu komme. Bei der Auslegung nach dem mutmaßlichen Willen des Testierenden war besonders ins Gewicht gefallen, dass Vater und Sohn zu Lebzeiten kaum Kontakt hatten.
Auslegung des Testaments
Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Erblasser dem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich seinen Freund zum Alleinerben eingesetzt hatte, jedoch aus den Umständen abzuleiten sei, dass eben genau das passieren sollte. Grund dafür sei, dass das Grundstück nahezu den gesamten Nachlass ausmachte. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass der Erblasser über sein Vermögen im Ganzen verfügen wollte. In gängiger gerichtlicher Praxis wird in diesen Fällen die gerichtlich etablierte 80%-Faustregel herangezogen. Danach ist Alleinerbe, wer mindestens über 80% des gesamten Vermögens des Erblassers erben soll.
Da vorliegend das Grundstück fast den gesamten Nachlass des Erblassers ausmachte wurde dem Freund die Alleinerbenstellung zugesagt. Auch die weiteren von dem Sohn vorgebrachten Argumente änderten nicht die Meinung des Oberlandesgerichts.
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