Veröffentlicht am: 01.05.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Systematische Testamentsauslegung: Kein Erbschaftsausschluss von Verwandten

An welcher Position in einem Testament eine Anordnung oder Erbfolgenregelung steht, hat bei der Auslegung im Bereich der Systematik eine entscheidende Bedeutung, inwiefern der letzte Wille des Erblassers gedeutet wird. Nur wenn (OLG Frankfurt – Beschluss vom 30.11.2020 – 21 W 142/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Ehepaar, welches noch zu Lebzeiten ein handschriftliches gemeinsames Testament errichtet hatte. Die Eheleute setzten sich in dem Testament gegenseitig als Alleinerben ein und ordneten an, dass kein Verwandter erbberechtigt sein soll. Im Anschluss an diese Testamentsregelung schrieben die Eheleute weiter, dass danach, also nach dem Tod des Erststerbenden, eine durch den überlebenden Ehegatten bestimmte Betreuungsperson Schluss- bzw. Alleinerbe werden sollte.

Wer ist Erbe der Erblasserin geworden?

In der Folge verstarb der Ehemann und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Der Ehefrau wurde bis zu ihrem Tod von Gerichtswegen ein Berufsbetreuer zur Seite gestellt. Anschließend verstarb aber auch die Ehefrau. Nachdem auch die Ehefrau verstarb, stellte sich für mehrere Beteiligte die Frage, wer nun Erbe des Nachlasses geworden ist. Neben dem Berufsbetreuer meldeten sich die Geschwister der Erblasserin und auch das Bundesland Hessen zu Wort.

Gilt die gesetzliche Erbfolge für den zweiten Erbfall?

Die Geschwister waren der Auffassung, dass der Erbschaftsausschluss bezüglich den “Verwandten” nur für den ersten Erbfall gelten sollte und nun für den zweiten Erbfall die gesetzliche Erbfolge gelte. Der Berufsbetreuer wandte jedoch dagegen ein, dass er für den zweiten Erbfall als Erbe eingesetzt worden sei.

Wenn zwei sich streiten freut sich der Dritte

Entgegen den beiden Auffassungen vertrat der Fiskus die Meinung, dass die Formulierung im Testament weder die Geschwister noch den Berufsbetreuer begünstigen sollte. Im Zuge dessen, beantragte das Bundesland Hessen die Erteilung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht, welcher den Fiskus als alleinigen Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Gegen die Entscheidung legte der Fiskus Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Fiskus geht leer aus

Das Oberlandesgericht folgte den Ausführungen des Nachlassgerichtes und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Beide Gerichte folgten den Ausführungen der Geschwister der Erblasserin und legten das Testament dahingehend aus, dass die angeordnete Enterbung der Verwandten nur für den ersten Erbfall gelten sollte. Das Oberlandesgericht argumentierte seine Auslegung mit der systematischen Stellung des Satzes innerhalb des Testamentes. Ebenso ergebe sich aus dem Gesamtkontext und der Tatsache, dass die Erblasserin keinen Streit mit ihren Geschwistern hatte, keine andere Wertung. Durch diese Entscheidung wurde das Bundesland Hessen letztendlich als Erbe ausgeschlossen. Vom Nachlassgericht war weiterhin zu klären, ob der Berufsbetreuer entgegen der gesetzlichen Erbfolge im Testament als Alleinerbe eingesetzt wurde.

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