Veröffentlicht am: 25.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Scheinehe: Fällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten weg?

Wird seitens potenzieller Erben behauptet, dass die Ehe des verstorbenen Erblassers nur zum Schein geschlossen wurde, behält der überlebende Ehegatte so lange sein Erbrecht, bis ein offizieller Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt wurde. Eine Ausnahme davon beinhaltet der § 1318 Abs. 5 BGB. (OLG Brandenburg – Beschluss vom März 2020 – 3 W 27/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall musste das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Erbscheinverfahren klären, ob die Ehe des Erblassers tatsächlich nur eine Scheinehe war, wie von einem seiner Söhne behauptet wurde. Hintergrund war, dass ein Erblasser ein Testament hinterließ, in dem er festhielt, dass er seinen zweiten Sohn (B) von der Erbfolge ausschließen will. Nachdem der Erblasser starb, beantragten der erste Sohn (A) und die Ehefrau des Erblassers unter Vorlage des Testamentes die Erteilung des Erbscheins welcher beide zu je ½ als Erben ausweisen sollte.

Enterbter Sohn kämpft um sein Erbe

Diesem Antrag widersprach der enterbte Sohn und argumentierte, dass die Ehe seines Vaters nur zum Schein geschlossen worden sei. Er behauptete, die Ehefrau seines Vaters sei in Wirklichkeit die Lebensgefährtin seines Bruders (A). Diese Konstruktion sollte angeblich dazu dienen, seinen Pflichtteil zu schmälern. Im Zuge dessen kündigte Sohn B an, einen Antrag auf Annullierung der Ehe zu stellen.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht folgte den Argumenten von Sohn B nicht und erklärte, dass es beabsichtige, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Daraufhin legte Sohn B Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Keine Scheinehe aus Sicht des OLG

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht argumentierte, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Ehe des Erblassers nur zum Schein geschlossen wurde. Zudem hatte der Erblasser selbst keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt.

Keine Ausnahmereglung einschlägig

Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass der überlebende Ehegatte sein Erbrecht, solange kein Aufhebungsverfahren der Ehe anhängig ist, behält. Ausnahmen gelten nach § 1318 Abs. 5 BGB nur, wenn der überlebende Ehepartner bei der Eheschließung positiv wusste, dass die Ehe aus Gründen wie Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder Geistesstörung aufhebbar ist.

Vorliegend traf keine der genannten Ausnahmen zu, so dass keine stichhaltigen Beweise für eine Scheinehe vorlagen. Im Ergebnis wurde Sohn A und der Ehefrau der Erbschein ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde enterbt.

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