Veröffentlicht am: 16.05.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Notar und Testamentsvollstrecker zu gleich?

Ein Notar kann neben seiner beurkundenden Funktion auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Wichtig ist nur, dass die letztwillige Verfügung die den Notar als Testamentsvollstrecker einsetzt, nicht durch diesen beurkundet wird. (BGH – Beschluss vom 23.02.2022 – IV ZB 24/21)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar 2001 einen Erbvertrag bei einem Notar errichten lassen. Neben dem Erbvertrag setzte das Ehepaar am selben Tag ein handschriftliches geschriebenes Schreiben auf, dass als Testamentsvollstrecker den Notar auswies.

Testament als Nachtrag

Dieses Schreiben, welches als letztwillige Verfügung als ein Testament einzustufen ist, fügten sie dem Ehevertrag als Nachtrag bei. In seiner reinen Form handelte es sich um ein privates handschriftliches Testament der Eheleute. Dadurch dass es jedoch zusammen mit dem notariellen Erbvertrag an den Notar zur Verwahrung übergeben wurde, war es im Folgenden als ein notarielles Testament zu werten.

Notar beantrag Testamentsvollstreckerzeugnis

Einige Jahre später verstarb der Ehemann und hinterließ neben seiner Ehefrau auch zwei Kinder. Die Ehefrau bildete mit ihren beiden Kindern nach dem Ableben ihres Mannes die Erbengemeinschaft. Nach dem der Notar von dem Tod des Ehemannes erfuhr beantragte er beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht kam dem jedoch nicht nach und lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte das Nachlassgericht an, dass andernfalls eine Verletzung der Vorschriften §§ 7, 27 Beurkundungsgesetz drohe.

Ehefrau des Erblassers wehrt sich

Dagegen legte der Notar erfolgreich Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht folgte der Ausführung des Nachlassgerichts nicht und forderte es nach Aufhebung des Urteils dazu auf das Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen. Zu einer endgültigen Erteilung des Zeugnisses kam es jedoch nicht. Die Ehefrau des verstorbenen Erblassers war gegen die Position des Notars als Testamentsvollstreckers und legte deshalb Rechtsbeschwerde zum BGH gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein.

Auch ein Notar kann Testamentsvollstrecker sein

Der BGH sah die Rechtsbeschwerde der Ehefrau als unbegründet an und wies sie zurück. Nach Ansicht des BGH lag kein Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz vor. Ein Notar könne sowohl als notarielles Instrument als auch gleichzeitig als Testamentsvollstrecker in derselben Angelegenheit tätig sein. Wichtig sei dabei nur, dass die Einsetzung zum Testamentsvollstrecker ohne die Zuarbeit des Notars stattfand. Im vorliegenden Fall hatte der Notar zwar den Erbvertrag des Ehepaares beurkundet, jedoch aber nicht die nachträglich hinzugefügte Testamentsvollstreckung. Das beide Dokumente gemeinsam verwahrt wurden, führte ebenfalls zu keinem gesetzlichen Verstoß. Weiter führe der Umstand, dass das ursprünglich private Testament als notarielles Testament zu werten war dazu, dass die Einsetzung des Notars als Testamentsvollstrecker wirksam war.

Im Ergebnis konnte die Ehefrau die rechtmäßige Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht verhindern. Der Notar konnte seine Aufgabe als Testamentsvollstrecker des Nachlasses wahrnehmen.

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