Veröffentlicht am: 29.09.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erhöht ein Erbverzicht den Pflichtteil?

Für Pflichtteilsberechtigte erhöht sich die Höhe des Pflichtteilsanspruches, wenn ein anderer Pflichtteilsberechtiger zu Lebzeiten mit dem Verstorbenen einen Vertrag wegen des Erbverzichts schloss.

Nach Erbverzicht erhöht sich der Pflichtteil

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Erhöht ein Erbverzicht den Pflichtteil der Enterbten?

Für Pflichtteilsberechtigte erhöht sich die Höhe des Pflichtteilsanspruches, wenn ein anderer Pflichtteilsberechtiger mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag schließt. Die testamentarische Einsetzung hebt den Erbverzicht nicht auf. OLG Köln – Urteil vom 21.01.2021 (24 U 48/20).

Wovon hängt die Höhe des Pflichtteils ab?

Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig von der Anzahl nicht enterbter gesetzlicher Erben. Verwandte und Ehegatten können mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag schließen. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dadurch erhält der Verzichtende kein Erbe und auch keinen Pflichtteil (§ 2346 BGB).

Die anderen gesetzlichen Erben kriegen dafür einen höheren Pflichtteil.

Der Erblasser kann den Erbverzicht im Testament nicht einseitig aufheben

Der Erblasser und der Verzichtende können den Erbverzichtsvertrag nur gemeinsam aufheben. Die Aufhebung muss notariell beurkundet sein.

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin zwei Töchter. Der Nachlass belief sich auf 1 Mio.€. Eine Tochter hat mit der Erblasserin 1985 einen notariellen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. 2010 hat die Erblasserin diese Tochter trotzdem als Alleinerbin in ihr notarielles Testament eingesetzt. Dadurch enterbt die Erblasserin die zweite Tochter automatisch. Das notarielle Testament hebt den Erbverzicht nicht auf. Die Aufhebung muss gesondert notariell beurkundet werden.

Der Erbverzicht hat den Pflichtteil von der enterbten Tochter von 25% auf 50% erhöht.

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