Veröffentlicht am: 21.10.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erbteilungsklage scheitert am Finanzamt

Miterben einer Erbengemeinschaft können sich gegenseitig auf Zustimmung zur Nachlassteilung verklagen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesamtnachlass abschließend bestimmt und demnach teilbar ist. (OLG Naumburg – Urteil vom 22.07.2021 – 2 U 1/21)

Was ist eine Erbteilungsklage?

Die Erbteilungsklage dient dazu den Nachlass durch gerichtliche Veranlassung zu teilen. Diese Möglichkeit wird besonders dann interessant, wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft außergerichtlich uneinig sind und zu keiner Lösung kommen. Mit der Klage kann sich jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft an das Gericht wenden und die Zustimmung zur Erbverteilung eines anderen Miterben ersuchen.

Voraussetzungen einer Erbteilungsklage

Die Klage wird durch die Vorlage eines Erbteilungsplans angeführt. Der Erbteilungsplan muss die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln und des letzten Willens des Erblassers beinhalten. Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, dass der Nachlass abschließend beziffert ist und keine zukünftigen belastenden Nachlassverbindlichkeiten erwartet werden. Erst dann ist der Nachlass teilbar.

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser ohne Hinterlassung eines letzten Willens. Durch gesetzliche Erbfolge traten drei Söhne und zwei Enkelkinder des Erblassers als Erbengemeinschaft an den Nachlass heran. Der Erblasser hate noch zu Lebzeiten einem der Söhne eine Vollmacht erteilt. Nach dem Tod des Erblassers nutzt der Sohn diese, um eigenhändig den Ort der Bestattung zu wählen sowie Aufwendung für die Grabanlage zu tätigen. Neben den Kosten für die Grabanlage entstanden auch Kosten für die posthumane Anfertigung von Kontoauszügen. Diese wurden von der restlichen Erbengemeinschaft angefordert, um die Tätigkeiten des bevollmächtigten Sohns zu überprüfen.

Erbengemeinschaft wendet sich gegen Miterben

Bezüglich dieser beiden Kostenfaktoren entstand Streit innerhalb der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft erhob im Folgenden eine Erbteilungsklage gegenüber dem bevollmächtigten Sohn. Ziel der Klage sollte es sein den Nachlass trotz der Unstimmigkeiten auseinandersetzen zu können und zu diesem Zweck die Zustimmung des Beklagten gerichtlich zu erwirken. Die restlichen Beteiligten der Erbengemeinschaft legten dazu einen Erbteilungsplan vor. Dieser wies aus, dass die Kosten für die Grabanlage nicht den Nachlass belasten sollten, dafür aber die Kosten für die Kontoauszüge für die Erbengemeinschaft getragen werden.

Klage hat in 1. Instanz Erfolg

Das Landgericht verurteilte den Miterben auf Zustimmung zum Erbteilungsplan. Gegen die Entscheidung legte der beklagte Sohn Berufung zum Oberlandesgericht ein.  Der Sohn begründete seine Berufung damit, dass der Nachlass noch nicht Teilungsreif sein und einem Erbteilungsplan daher zum vorliegenden Zeitpunkt nicht zugestimmt werden könne.

Beklagter legt erfolgreich Berufung ein

Grund dafür sei, dass dem Nachlass zukünftig noch Nachlassverbindlichkeiten durch das zuständige Finanzamt treffen sollten. In welcher Höhe die Verbindlichkeiten lägen, sei zudem noch nicht genau ermittelbar. Richtigerweise forderte das Finanzamt Erben neuerdings zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen auf. Für die Erstellung dieser Einkommenssteuererklärungen müsse die Erbengemeinschaft Gelder aufwenden, welche als zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten die Erbengemeinschaft treffen. Für eine Teilung des Nachlasses ist es erforderlich, dass der Gesamtnachlass bestimmbar ist. Durch das hinzutreten dieser neuen Nachlassverbindlichkeiten ist eine genaue Bezifferung nicht mehr möglich.

Keine Teilungsreife des Nachlasses

Im Ergebnis war der Nachlass nicht teilbar. Die Erben wurden vom Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Erbteilungsklage derzeit noch unbegründet sei. Eine erneute Erbteilungsklage nach Erledigung der Steuerangelegenheiten sei aber möglich. Der Berufung wurde stattgegeben.

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