Veröffentlicht am: 28.10.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Nach § 1984 BGB kann ein durch Testament eingesetzter Erbe seine Erbschaft ausschlagen um anschließend in die gesetzliche Erbschaft zu rutschen. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn durch Testament die Einsetzung eines Ersatzerben und damit der Ausschluss einer gesetzlichen Erbschaft vorgesehen ist. (OLG Brandenburg – Beschluss vom 14.02.2023 – 3 W 60/22)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin und hinterließ ihren Ehemann und einen gemeinsamen Sohn. Die Erblasserin hatte vor ihren Tod zwei Testamente aufgesetzt. 1997 verfasste die Erblasserin allein ein Testament in dem sie ihren Sohn als alleinigen Erben einsetze. Drei Jahre später errichte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann ein weiteres gemeinsames Testament. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben und den Sohn als Schlusserben ein.
Erteilung des Erbscheins nach gesetzlicher Erbschaft
Nach dem Tod der Erblasserin stellte sich nun die Frage wie sich die Erbschaft zu gestalten hat. Statt eines der beiden Testament dem Nachlassgericht vorzulegen, beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheines. Dieser Erbschein sollte auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge den Sohn und dessen Vater je hälftig als gesetzlichen Erben ausweisen. Dieser erwünschte Erbschein wurde wenig später auch vom zuständigen Nachlassgericht erlassen.
Nachlassgericht erfährt von den Testamenten
Ganze zehn Jahre zogen ins Land, bis sich der Sohn erneut beim Nachlassgericht meldete und nun doch das Testament von 1997 vorlegte. Auf Grundlage dieser veränderten Umstände zog das Nachlassgericht den vor vielen Jahren erteilten Erbschein wieder ein. Auch der Ehemann der Erblasserin meldete sich wieder zu Wort und legte das im Jahr 2000 geschlossene gemeinsame Testament dem Nachlassgericht vor.
Ehemann erklärt Ausschlagung seiner testamentarischen Erbschaft
Dabei beließ es der Ehemann jedoch nicht. Weiter erklärte er die Ausschlagung der testamentarischen Erbfolge aber die Annahme der gesetzlichen Erbschaft und beantragte kurze Zeit später die Erteilung eines Erbscheins dessen er als Alleinerbe gelten sollte. Das Nachlassgerichte stellte in Aussicht dem Ehemann trotz der unklaren Äußerungen den Erbschein zu erteilten. Dagegen legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Sohn wird Alleinerbe – Beschwerde hat Erfolg
Entgegen dem Nachlassgericht favorisierte das Oberlandesgericht nicht den Ehemann und dessen Stellung als Alleinerbe. Das Oberlandesgericht gab vielmehr der Beschwerde des Sohnes statt und sagte dem Sohn die Erbenstellung als Alleinerbe der Erblasserin zu.
Der Ehmann habe sich, so das Oberlandesgericht, durch seine erklärte Ausschlagung um seine gesamte Erbschaft gebracht.
Verheerender Fehler
Grund für die Ausschlagung war, dass der Ehemann die Anwendung des § 1984 BGB in seinem Fall für wirksam hielt. Danach kann ein testamentarischer Erbe sein Erbe aus dem Testament ausschlagen um anschließend als Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge zu profitieren. Die Anwendung des § 1984 BGB gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen ein Testament existiert durch das ein Ersatzerbe für den Fall einer Erbschaftsausschlagung festgelegt und die gesetzliche Erbschaft ausgeschlossen wurde. Vorliegend hatten die Erblasserin und der Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet und ihren Sohn als Schlusserben eingesetzt. Die letztwillige Verfügung wurde seitens des Oberlandesgerichts dahingehend gewertet, dass eben gerade diese Schlusserbschaft statt der Wirkung des § 1984 BGB greifen sollte. Der § 1984 BGB und eine gesetzliche Erbschaft des Ehemannes fand dagegen keine Anwendung und der Ehemann ging leer aus.
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