Anfechtung eines Testaments
Wer einen Nachteil durch einen letzten Willen hat (z.B. enterbt wird), kann die Anfechtung eines Testaments beantragen.
Wer einen Nachteil durch einen letzten Willen hat (z.B. enterbt wird), kann die Anfechtung eines Testaments beantragen.
Wenn das erfolgreich war, ist das testamentarische Dokument ungültig, und automatisch tritt die vorherige testamentarische Verfügung in Kraft oder – wenn es davor kein solche gab – die gesetzlichen Erbfolgeregeln.
Erben können ihr Erbe durch eine Testamentsanfechtung mehren, indem sie durch die Anfechtung Miterben auszuschließen versuchen, und enterbte Person können durch die Anfechtung des Testaments doch wieder Erbe sein.
Testamente können angreifbar (z.B. durch Anfechtung) oder von vornherein ungültig sein (z.B. wegen eines Formfehlers oder wegen einer Beeinträchtigung des Testierers im Moment der Verfassung des Testaments).
Die Testamentsanfechtung ist eine Erklärung eines zur Anfechtung Berechtigten. Die Anfechtung muss einen guten Grund haben. Die Anfechtung macht ein Testament rechtsungültig.
Jeder kann ein Testament anfechten, der dadurch einen Vorteil erlangt. Der Anfechtende muss ohne das neue Testament besser dastehen. Der Anfechtende war im alten Testament besser bedacht und im neuen schlechter. Der Anfechtende ist ohne Testament durch die gesetzliche Erbfolge besser bedacht, als durch das jetzige Testament.
Kinder und Eltern können regelmäßig Testamente anfechten.
Der Anfechtende muss einen guten Grund zur Anfechtung haben. Die Gründe, die zur Anfechtung berechtigen, sind im Gesetz genau geregelt:
Jemand hat den Erblasser absichtlich getäuscht. Der Erblasser war wegen der Täuschung im Irrtum und hat deshalb jemanden enterbt.
Jemand hat dem Erblasser gedroht. Der Erblasser hat jemanden unter Drohung enterbt oder als Erben eingesetzt.
Der Erblasser hat aus Versehen eine falsche Angabe gemacht. Beispiel: Erblasser A schreibt in sein Testament, er vererbt an B 1.000.000 €. Der Erblasser A wollte B aber nur 100.000 € zukommen lassen. Sohn C kann deshalb das Testament anfechten.
Der Erblasser unterliegt einem Inhaltsirrtum, wenn er Angaben macht, die andere Konsequenzen hat, als er dachte. Erblasser schreiben oftmals rechtliche ungenaue Formulierungen in das Testament.
Der Erblasser hat einen Grund für die Enterbung. Der Erblasser hat sich aber in Wahrheit geirrt, weil der Grund nicht wahr ist. Beispiel: A hat seinen Sohn B enterbt, weil er seiner Frau fremdgeht. A hat das Fremdgehen in seinem Leben schon immer verachtet. B ist aber nie fremdgegangen. Deshalb kann der Sohn B das Testament anfechten.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann ein Testament anfechten, wenn der Erblasser nicht wusste, dass er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Der Erblasser darf nicht gewusst haben, dass es den Pflichtteilsberechtigten überhaupt gibt.
Der Erbe ist erbunwürdig, wenn er
Der Anfechtende muss die Erklärung zwingend an das Nachlassgericht richten. Der Anfechtende muss die Anfechtung begründen. Der Anfechtende muss die Erklärung nicht an die Erben richten.
Der Anfechtende hat ein Jahr Zeit, um die Anfechtung zu erklären. Das Jahr beginnt dann zu laufen, wenn der Anfechtende den Grund erfährt, warum er anfechten darf.
Nach spätestens 30 Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen.
Wenn ein Testament begründet angefochten wurde, ist es ungültig. Danach gilt das ältere Testament automatisch. Wenn der Erblasser kein älteres Testament hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Hinweis
Der Anfechtende kann aber auch nur einen Teil eines Testaments anfechten. Das Testament bleibt insgesamt rechtsgültig. Nur ein Satz in dem Testament verliert die Gültigkeit.
Ein Testament kann auch auf andere Weise rechtsungültig sein. Der Anfechtende muss dann keine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben, sondern “lediglich” die Unwirksamkeit des Testaments feststellen lassen. Folgende Gründe kommen für die Unwirksamkeit in Betracht:
Ein Testament hat genaue Formanforderungen. Wenn die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist es nicht rechtsgültig
Gefälschte Testamente sind nicht rechtsgültig.
Ein Testament ist sittenwidrig und damit rechtsungültig, wenn jemand die empfindliche Lage des Erblassers kurz vor seinem Ableben ausnutzt.
Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Pfleger kurz vor seinem Ableben als Alleinerben ein.
Ein Testament ist nicht mehr gültig, wenn der Erblasser darin seinen Ehegatten bedenkt, aber die Ehe mittlerweile geschieden ist.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments:
Derjenige, der das Testament angreift, muss alle Tatsachen beweisen, die das Testament unwirksam machen. Der Erbe kann vor einem Gerichtsverfahren schon die Beweisführung vorbereiten.
Dem Angreifer fällt es so schwerer zu beweisen, dass das Testament rechtsungültig ist.
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