Veröffentlicht am: 11.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Enterbung wegen Straftaten des Sohnes scheitert

Bei einer Enterbung auf Grundlage von Straftaten, ist es erforderlich, dass die schriftliche Enterbung die konkreten Straftaten nennt auf die sich die Enterbung bezieht. Damit eine Enterbung wirksam ist, ist es von größter Bedeutung, dass die schriftliche Erklärung deutlich formuliert und hinreichend Begründet wird. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2019, I-7 U 134/18)

Der Fall

Im, vorliegenden Fall versuchte ein Vater seinen Sohn zu enterben. In seinem Testament erklärte der Vater, dass sein Sohn aufgrund strafrechtlichen Verhaltens und einer schriftlichen Erklärung, den Kontakt abzubrechen, „seinen Erbanspruch verwirkt“ habe. Nach dem Tod des Vaters forderte der Sohn dennoch seinen Pflichtteil. Mit Hinweis auf das Testament, verweigerte die Alleinerbin dies jedoch.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Der Sohn akzeptierte die Entscheidung der Erbin nicht und reichte Klage ein. Das Landgericht entschied zugunsten des Sohnes und verpflichtete die Erbin zur Auskunft über den Nachlass. Die Erbin legte daraufhin Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht ein.

OLG: Berufung der Erbin erfolglos

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Aus der Sicht des Oberlandesgericht lag kein wirksamer Entzug des Pflichtteils im Testament des Vaters vor. Das Gericht stützt sich in seiner Urteilsfindung dabei auf die unklare Formulierung der Enterbung und der unzureichenden Begründung. Eine Enterbung allein durch den Ausschluss von der Erbfolge bedeute nicht automatisch einen Pflichtteilsentzug. Für einen gültigen Pflichtteilsentzug muss das Testament klar und unmissverständlich formuliert sein, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Konkreter Straftatenbezug erforderlich

Weiter kritisierte das Oberlandesgericht, dass im Testament eine konkrete Angabe fehlte, welche Straftaten des Sohnes die Grundlage für den Entzug des Pflichtteils bilden sollten. Der Sohn war mehrfach verurteilt worden, aber ohne Bezugnahme auf die Straftaten konnte das Gericht nicht prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2333 BGB erfüllt waren.

Gesetzliche Anforderungen an den Pflichtteilsentzug

Das Oberlandesgericht wies weiter darauf hin, dass für einen wirksamen Pflichtteilsentzug im Testament die Gründe genau aufgeführt werden müssen, damit eine spätere Überprüfung möglich ist. Hätte der Erblasser sich auf § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB stützen wollen, hätte er im Testament erläutern müssen, warum es für ihn unzumutbar gewesen wäre, seinen Sohn am Nachlass zu beteiligen.

Im Ergebnis: Keine Enterbung

Da das Testament des Erblassers die gesetzlichen Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung nicht erfüllte, konnte der Sohn erfolgreich seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Der Fall zeigt, dass eine klare und präzise Formulierung im Testament unerlässlich ist, wenn eine Enterbung oder der Entzug des Pflichtteils beabsichtigt ist.

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