Veröffentlicht am: 13.08.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Als Erbe einer Nachlassimmobilie greift die Gebührenprivilegierung nach KV 14110 GNotKG wonach keine Kosten für die Neueintragung der Eigentümerstellung anfallen. Diese Privilegierung entfällt für BGB-Gesellschaften, die erst nach dem Erbfall abseits der Erbfolge gegründet wurden. (OLG Karlsruhe – Beschluss vom 29.06.2023 – 19 W 79/21 (Wx))
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ seine Kinder als Erben. Zum Nachlass des Erblassers gehörten unter anderem auch mehrere Grundstücke. Nach dem Tod des Vaters wollten die Kinder Änderungen hinsichtlich der Grundstücke im Grundbuch vornehmen. Anders als in den meisten Fällen beantragten die Erben jedoch keine Änderung der Eigentümerstellung.
Erbengemeinschaft gründet eine BGB-Gesellschaft
Statt die Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch für die Immobilien eintragen zu lassen, wählten die Erben einen anderen Weg. Nach dem Tod des Erblassers gründeten die Erben eine BGB-Gesellschaft und pflegten die Nachlassgrundstücke in die Gesellschaft ein. Die Erben ließen anschließend die BGB-Gesellschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen.
Kostenrechnung für die Grundbucheintragung
Nachdem die Eintragung vollzogen wurde, erhielten die Erben Post vom Grundbuchamt. Das Grundbuchamt stellte der BGB-Gesellschaft eine Eintragungsgebühr in Rechnung. Damit waren die Erben nicht einverstanden und widersprachen mit Verweis auf die geltende Gebührenprivilegierung nach KV 14110 GNotKG. Danach ist eine Gebührenerhebung für die Eintragung im Grundbuch nicht rechtens, solange der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingereicht wurde. Das Amtsgericht lehnte trotz dieser Ausführungen den Widerspruch der Erben ab. Die Erben legten daraufhin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Gilt für die BGB-Gesellschaft auch eine Gebührenprivilegierung?
Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies daraufhin, dass den Erben als neu gegründete BGB-Gesellschaft die Gebührenprivilegierung nicht zustehe. Für die Privilegierung sei es erforderlich, dass es sich beim Erwerber der Nachlassimmobilie um einen Erben handle. Die BGB-Gesellschaft als solche sei jedoch nie als Erbe bedacht worden, lediglich die Kinder selbst. Weitere Voraussetzung für die Gebührenprivilegierung sei zudem, dass die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch auf Grundlage der Erbfolge beruht. Die BGB-Gesellschaft war jedoch nie Teil der Erbfolge gewesen und begründet sich lediglich aus rechtsgeschäftlichen Vorgängen.
Im Ergebnis konnten sich die Erben als BGB-Gesellschaft nicht auf die Gebührenprivilegierung nach KV 14110 GNotKG berufen und mussten die Kostenrechnung des Grundbuchamts zahlen.
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