Veröffentlicht am: 05.08.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein gemeinsames Testament kann in mehreren Einzeltestamenten erklärt werden. Erforder-lich dafür ist, dass die Erklärungen der Eheleute nach außen erkennbar gemeinsam abgege-ben wurden. (OLG Karlsruhe – Beschluss vom 04.01.2013 – 14 W 89/22)
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1984 seinen letzten Willen verfasst. Beide Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben im Fall eines Todes ein. Dies taten sie, indem beide jeweils ein eigenes handschriftliches Dokument verfassten, den anderen als Alleinerben bestimmten und dieses Dokument unterschrieben.
Zwei sind nicht genug
Zu diesen beiden Dokumenten verfassten die Eheleute noch eine dritte gemeinsame letztwillige Verfügung. Darin bestimmten die Ehegatten ihre drei Kinder zu gemeinsamen Erben im Falle eines gemeinsamen Todes der Verfügenden. Die Tochter sollte zudem ausdrücklich den Schmuck der Mutter erben. Alle drei Testamente wurden am selben Tag verfasst.
Viertes notarielles Testament
Der Ehemann verstarb 2016 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Die Ehefrau errichtete 2021 ein neues notarielles Testament mit festgelegten Erbquoten. Die gemeinsame Tochter sollte zu 65% und die beiden anderen Geschwister zu je 17,5% erben. Kurze Zeit später verstarb die Ehefrau.
Anfechtung des notariellen Testamentes
Die Tochter beantragt daraufhin einen Erbschein auf Grundlage des 2021 errichteten notariellen Testaments. Die beiden anderen Geschwister hatten jedoch andere Pläne und erklärten gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des notariellen Testamentes. Vielmehr solle sich die Erbfolge aus den 1984 errichteten Testamenten ergeben.
Nachlassgericht stellt Erbschein in Aussicht
Das Nachlassgericht stellte zugunsten der Tochter die Erteilung des Erbscheins in Aussicht. Die beiden anderen Geschwister legten daraufhin Beschwerde zum OLG ein.
OLG gibt Beschwerde statt
Das Nachlassgericht habe die Bedeutsamkeit der ersten 1984 errichteten Testamente verkannt. Zwar sein diese alle einzeln verfasst worden, jedoch handle es sich bei den drei einzelnen Urkunden in der Summe um ein gemeinsames Testament. Jedes der drei Testamente wurde am selben Ort und am gleichen Tag errichtet. Für die Form eines gemeinsamen Testamentes sei es dabei nicht erforderlich, dass die Eheleute ihren Willen in einer einheitlich gemeinsameren Urkunde errichten.
Notarielles Testament ist unwirksam
Nach Auslegung wurde schließlich ermittelt, dass die Ehegatten den Willen hatten gemeinsam zu testieren. Im Ergebnis war das von der Ehefrau 2021 allein errichtete notarielle Testament auf Grund der Bindungswirkung eines gemeinsamen Testamentes nicht wirksam und konnte nicht als Grundlage für den begehrten Erbschein der Tochter dienen. Die Erbfolge richtete sich nach dem gemeinsamen letzten Willen der Eheleute von 1984.
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