Veröffentlicht am: 16.09.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch steht einem Pflichtteilsberechtigten so lange zu, wie der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend beginnt auch die Verjährungsfrist der weiterreichenden Ansprüche zu laufen. (OLG München – Hinweisbeschluss vom 30.03.3023 – 33 U 7507/22)
Kann ein Pflichtteilsanspruch verjähren?
Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres zu laufen in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall erfährt. Die Verjährungsfrist kann nur dann gehemmt werden, wenn noch vor Ablauf der Frist Klage bei Gericht eingereicht wird. Unter diese drei Jahres Frist fällt im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch auch der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. In Ausnahmefällen kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängern, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Erbfall erlangt.
Der Fall
Im vorliegenden Fall war der Erblasser 2018 verstorben und hatte kurz vor seinem Tod noch zwei Testamente errichtet. Der Erblasser hinterließ neben einer Tochter auch eine Enkelin. Nach dem Tod des Erblassers führten Unstimmigkeiten in den Testamenten zu Streitigkeiten.
Erst Alleinerbin – dann enterbt
Die Tochter des Erblassers sollte ausweislich des zeitlich älteren Testamentes Alleinerbin werden. Nur wenige Monate nach der Errichtung des ersten Testamentes testierte der Erblasser ein weiteres. Inhalt dieses Testamentes war jedoch nicht die alleinige Erbschaft der Tochter sondern der Enkelin des Erblassers. Vielmehr schloss der Erblasser seine Tochter im zweiten Testament aus.
Tochter macht Pflichtteilsanspruch geltend
Nach dem Erbfall wandte sich die Tochter an die Enkelin und forderte unter Hinweis ihrer Enterbung ihren Pflichtteilsanspruch ein. Dieser Forderung kam die Erbin auch nach und überwies den geforderten Pflichtteil. Ein Jahr später änderte sich die Meinung der Tochter jedoch. Statt sich mit dem Pflichtteil zufrieden zu geben, beantragte die Tochter die Erteilung eines Erbscheins der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
War das zweite Testament unwirksam?
Die Tochter vertrat die Auffassung, dass ihr Vater zum Zeitpunkt der Errichtung des zeitlich späteren Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Nachlassgericht wies fast drei Jahre später diesen Antrag ab. Nach diesem Misserfolg wandte sich die Tochter erneut an die Enkelin und fordert ihren Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch im Rahmen ihrer Position als Pflichtteilsberechtigten ein. Die Enkelin kam den nicht nach und wies daraufhin, dass das Pflichtteilsrecht bereits verjährt wäre.
Tochter fordert Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus dem Pflichtteilsrecht
Die daraufhin erhobene Klage der Tochter, gerichtet auf den geforderten Anspruch, wurde durch das zuständige Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Ansprüche bereits verjährt
Auch das Oberlandesgericht konnte der Tochter nicht helfen. In dem Moment als die Tochter nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil einforderte begann die Verjährungsfrist der aus dem Pflichtteilsrecht resultierenden Ansprüche zu laufen. Selbst dann, wenn später berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, könne diese Tatsache nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist führen, so das Oberlandesgericht.
Im Ergebnis konnte die Tochter keinen wirksamen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus dem Pflichtteilsrecht geltend machen, da etwaige Ansprüche bereits verjährt waren.
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