Das Berliner Testament
Der Erbrechts-Fachanwalt informiert.
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Dieser letzte Wille ist eine gemeinsame Verfügung, erstellt von beiden Ehegatten. Die meisten Ehegatten in Deutschland entscheiden sich für diese Testamentsform.
Ein gültiges Testament verhindert generell die gesetzliche Erbfolge, durch die der Staat bestimmt, an wen das Vermögen geht – und in welcher Reihenfolge.
Die Ehegatten machen ein gemeinschaftliches Testament. Die Erblasser schreiben in ein einziges Testament ihren gemeinsamen übereinstimmenden Willen, wie in einen Vertrag. Sie setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig als alleinige Erben ein. Wer zuerst verstirbt, überlässt alles seinem Partner. Ehegatten leben oftmals zusammen.
Das Paar kann durch ein Berliner Testament sicherstellen, dass nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte alles erhält und daher alles so bleibt, wie es ist.
Paare haben gravierende Nachteile ohne ein Berliner Testament:
Wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind, erhalten die Lebenspartner mit dem Todesfall nichts. Ist der Erblasser verheiratet, erhält sein Ehegatte die Hälfte. Seine Kinder erhalten die andere Hälfte. Hat der Erblasser keine Kinder, erben seine Eltern insgesamt 1/4, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und folglich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Der überlebende Ehegatte und die anderen Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Erben müssen nach dem Tod des Erblassers über alles gemeinsam entscheiden, was der Erblasser hinterlassen hat. Hat der Erblasser ein Haus oder hat das Paar gemeinsam ein Haus, gehört dieses Haus zum Teil den anderen Erben.
Die anderen Erben wollen sich in der Regel ausbezahlen lassen. Der überlebende Partner verfügt aber in der Regel nicht über die Mittel, um die anderen Erben ausbezahlen zu können. Die anderen Erben können den überlebenden Ehegatten zum Hausverkauf zwingen. Nur ein Testament kann den Hausverkauf verhindern.
Im Berliner Testament bestimmen die Erblasser, wer Erbe sein soll, wenn der überlebende Partner auch verstirbt. Den Erben des Erben nennt man „Schlusserben“. Oftmals setzen die Partner ihre Kinder als Schlusserben ein.
Für das Berliner Testament gelten dieselben Voraussetzungen wie für jedes andere Testament. Es gibt jedoch Besonderheiten. Die Erblasser müssen verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Unverheiratete Paare können kein Berliner Testament errichten und sollten – aus erbrechtlichen Gründen – über eine Hochzeit nachdenken. Einer der Erblasser muss auf einem Blatt Papier schriftlich (Wort für Wort) den gemeinsamen Willen niederschreiben. Computergeschriebene Testamente sind nicht rechtsgültig.
Das Gesetz unterscheidet bei dieser Frage, ob beide Erblasser noch leben oder ein Ehegatte bereits verstorben ist.
Die Erblasser können das Berliner Testament jederzeit übereinstimmend widerrufen. Wenn sich die Erblasser nicht einig sind, kann ein Erblasser das Testament auch alleine widerrufen. Für den Widerruf zu Lebzeiten sollte ein Ehegatte ein neues Testament machen.
Wenn ein Ehegatte verstorben ist, kann der überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament nicht mehr ändern. Die Erbfolge steht dann fest. Der überlebende Ehegatte kann kein neues Testament errichten, das von dem gemeinsamen Testament abweicht. Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten ausschlagen. Nur dann darf der überlebende Ehegatte ein neues Testament machen, oder dann, wenn im gemeinsamen Testament ausdrücklich festgehalten ist, dass der überlebende Ehegatte dies darf.
Die Ehegatten können das Berliner Testament im Einvernehmen jederzeit ändern. Die Ehegatten müssen dafür ein neues Testament machen und die Regelungen treffen, die nun anders sein sollen. Das alte Testament muss nicht vernichtet werden. Neuere Testamente gehen älteren Testamenten immer vor. Die Erblasser müssen bei jedem Testament den Ort und das Datum hinzufügen. Dadurch ist ersichtlich, welches Testament vorrangig ist.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist das Berliner Testament unveränderlich.
Der Pflichtteilsanspruch kann katastrophale Auswirkungen auf den überlebenden Ehegatten haben. Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel kann Katastrophen verhindern.
Die Kinder der Erblasser sind mit dem ersten Todesfall eines Ehegatten enterbt. Die Kinder sind auch enterbt, wenn sie erst später, nämlich mit dem zweiten Todesfall, Erben werden („Schlusserben“). Diese enterbten Kinder haben einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Der Pflichtteil muss in Geld bezahlt werden. Der überlebende Ehegatte verfügt in der Regel nicht über so viel Geld.
Wegen des Pflichtteilsanspruchs des Kindes des Erblassers kann der überlebende Ehegatte daher zum Hausverkauf gezwungen sein.
Die Kinder können ihren Pflichtteil auch verlangen, obwohl sie später Erbe werden. Sie können den Pflichtteil vorweg beanspruchen und trotzdem später, also im zweiten Todesfall, Erbe sein, wenn sie als Schlusserbe eingesetzt sind. Der überlebende Erblasser kann dagegen nichts tun, denn das Berliner Testament ist nach dem Tod des einen Ehegatten unantastbar. Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Vermögen.
Kinder sind insbesondere dann am Pflichtteil interessiert, wenn das Vermögen mit der Zeit weniger wird, etwa durch eine Haushaltshilfe oder aufgrund eines Pflegeheims.
Die Pflichtteilsstrafklausel schützt den überlebenden Ehegatten vor den Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder. Die Pflichtteilsstrafklausel ist Teil des Testaments und besagt in einem Satz, dass ein Kind kein Erbe mehr ist, wenn es den Pflichtteil bei dem ersten Todesfall verlangt. Das Kind muss sich also zwischen dem Pflichtteil oder der späteren Erbschaft entscheiden. Der Pflichtteil ist in der Regel wesentlich geringer als die spätere Erbschaft. Deshalb nehmen Kinder den Pflichtteil nicht Anspruch.
Das Berliner Testament gilt nur für Deutschland. Erblasser mit Auslandsbezug (teilweise oder vollständig Aufenthalt im Ausland) müssen sich über eine Rechtswahl Gedanken machen. Das Berliner Testament kann – abhängig vom Land – plötzlich nicht mehr rechtsgültig sein.
Mit der Scheidung ist das Berliner Testament gemäß der gesetzlichen Vermutung nicht mehr rechtsgültig. Die Scheidung liegt erst vor, wenn ein Richter die Ehe aufgehoben hat.
Ausnahme
Das Berliner Testament ist bereits unwirksam, wenn ein Erblasser die Scheidung vor seinem Tod beantragt hat und die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen
Eheleute sollten die Konsequenzen kennen, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Das Berliner Testament bleibt unverändert bestehen.
Allerdings ist der neue Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die gemeinsamen Kinder, die als Schlusserben eingesetzt wurden, müssen den Pflichtteil bezahlen.
Die gemeinsamen Kinder erhalten effektiv weniger vom Erbe.
Die Erblasser nutzen die Wiederverheiratungsklausel bereits im Berliner Testament. Die gemeinsamen Kinder erhalten im Fall der Hochzeit den Erbanteil des verstorbenen Ehegattens vorweg. So ist der Pflichtteil des neuen Ehegattens geringer und die gemeinsamen Kinder erhalten effektiv mehr vom Erbe.
Die Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte das Testament auch noch nach dem Tod des anderen Ehegattens ändern darf. Wie weit der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen darf, entscheiden die Ehegatten selbst.
Beispiel: Die Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte den Sohn enterben darf, wenn er den überlebenden Ehegatten nicht pflegt.
Wenn ein Erblasser stirbt, muss sein Erbe die Erbschaftssteuer bezahlen; beim Berliner Testament ist das der überlebende Ehegatte. Wenn der zweite Ehegatte stirbt, muss der Schlusserbe die Steuern erneut bezahlen. Erblasser müssen also dieselben Regeln beachten, die immer gelten, wenn sie Steuern sparen wollen.
Es setzt den Ehepartner als Erben auch dann ein, wenn ein Unternehmen im Nachlass ist und der Ehepartner nichts von Unternehmensführung versteht.
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