Veröffentlicht am: 27.05.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die vollständige Unterschrift des Testierenden ist bei der Errichtung eines Testaments für die Wirksamkeit unverzichtbar. Ist die Unterschrift dem Testierenden als Urheber des Testamentes nicht zweifelsohne zuordbar und ergibt sich aus den Umständen ein Mangel der Ernstlichkeit so ist das Testament unwirksam. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 10.05.2017 – I-3 Wx 315/15)
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin vor ihrem Tod insgesamt sechs notarielles Testament errichtet. Dabei hatte die Erblasserin jedes in handschriftlich mit ihrem Namen unterschrieben.
Widersprüchliche Testamentsinhalte
Nach dem die Erblasserin verstarb eröffnete sich jedoch das Problem, dass sich zwei Testamente inhaltlich in der Weise unterschieden, dass sie unterschiedliche Erben begünstigten. In einem notariellen Testament setzte die Erblasserin A und B als Erben ein. In dem zeitlich neueren Testament vom 18.06.2012 bestimmt die Testierende hingegen C als alleinigen Erben. Die eingesetzten Erben beantragten jeweils für sich begünstigende Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht.
Nachlassgericht stellt Erbschein zugunsten von C in Aussicht
Das Nachlassgericht musste in der Folge ermitteln, inwieweit die von der Erblasserin testierten Testament überhaupt wirksam waren. Insbesondere hatte das Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit der Testierenden und teilte den Betroffenen mit, dass es die Erteilung des Erbscheins zugunsten des C bevorzugt. Gegen diesen Beschluss legten A und B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG bezweifelt die Wirksamkeit des zugunsten von C errichteten Testaments
Das Oberlandesgericht hatte entgegen dem Nachlassgericht eine ganz andere Meinung zu der Sachlage und zweifelt die Wirksamkeit des zeitlich neuern notariellen Testamentes vom 18.06.2012 stark an. Problemtisch sei, dass die Erblasserin das Testament zwar mit ihrem Namen unterschrieb, jedoch dabei ihren Namen mit den ersten drei Buchstaben ihres Geburtsnamens begann und die letzten vier Buchstaben mit ihrem tatsächlichen Nachnamen beendete.
Testierte die Erblasserin mit der nötigen Ernstlichkeit?
Diese doch sehr kuriose Arte des Unterschreibens rief beim Oberlandesgericht bedanken auf, ob die Erblasserin überhaupt mit der nötigen Echtheit und Ernstlichkeit das Testament errichtete. Besonders mit Blick auf das Formerfordernis der zweifelsfreien Kennzeichnung des testierenden Erblassers eines Testaments genüge diese Unterschrift nicht. Zu dem trat für das Oberlandesgericht noch ein weiter Grund hinzu, die Wirksamkeit des Testamentes zu verneinen.
Ist C ein Erbschleicher?
Entscheidend für die Beurteilung führte das Oberlandesgericht einen besonders auffallenden Sachverhalt betreffend des C an. Vor der Testamentserrichtung am 18.06.2012, bei dem der C begünstigt wurde, hatte die Erblasserin einen Schlaganfall erlitten und lag aufgrund dessen im Krankenhaus. Der C beantragte für die Erblasserin unter Angabe von falschen Tatsachen einen Tagesurlaub und fuhr mit ihr gemeinsam zu einem Notar. Bei diesem Notar kam es dann zu der Testamentserrichtung. Zuvor hatte die Erblasserin keinen Kontakt zu diesem Notar gepflegt.
Beschwerde hat Erfolg
Das Oberlandesgericht äußerte merkliche Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin unter diesen bedächlichen Umständen. Insbesondere könne nicht zweifelsohne mit Blick auf diesen Sachverhalt garantiert werden, dass das Testament vom 18.06.2012 tatsächlich dem Willen der Erblasserin entsprach. Aus diesen Gründen entschied das Oberlandesgericht im Ergebnis zugunsten der Beschwerdekläger A und B. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts verlor C seine Erbenstellung und musste für sämtliche Verfahrenskosten aufkommen.
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