Veröffentlicht am: 08.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Verzicht auf Zusatzpflichtteil durch die Annahme eines Vermächtnisses?

Werden potenzielle Erben enterbt, erhalten aber ein Vermächtnis, stellt die Annahme des Vermächtnisses keinen konkludenten Verzicht auf einen zusätzlichen Pflichtteilsanspruchs dar. (OLG Celle – Urteil vom 29.07.2024 – 6 U 51/23)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein wohlhabender Erblasser 2020. In seinem Testament aus dem Jahr 2017 hatte er seine zweite Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt und seine vier Kinder enterbt. Dennoch erhielt jedes der Kinder ein Vermächtnis, das zu Lebzeiten des Erblassers festgelegt worden war.

Kinder fordern zusätzlich Pflichtteil nach Erhalt des Vermächtnisses

Nach dem Tod des Erblassers traten zwei der vier Kinder des Erblassers an die Alleinerbin heran und verlangten die Auszahlung ihrer Vermächtnisse. Die Erbin zahlte jedem dieser beiden Kinder 105.556,95 € aus. Nachdem die Vermächtnisse ausgezahlt worden waren, forderten die Kinder jedoch zusätzlich den sogenannten Zusatzpflichtteil gemäß § 2307 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der ein Vermächtnis annimmt, seinen Pflichtteil nur dann nicht verlangen kann, wenn der Wert des Vermächtnisses ausreicht, um den Pflichtteil zu decken.

Erbin verweigert Pflichtteil

Die Erbin weigerte sich, den Zusatzpflichtteil zu zahlen, und behauptete, dass die Kinder durch die Annahme des Vermächtnisses konkludent auf ihren Pflichtteil verzichtet hätten. Die Kinder verlangten daraufhin ein detailliertes Nachlassverzeichnis, um den Zusatzpflichtteil berechnen zu können.

Nachlassverzeichnis und Wertermittlungsstreit

Das von der Erbin vorgelegte Nachlassverzeichnis enthielt die Bewertung von fünf Immobilien, mit denen die Kinder jedoch nicht einverstanden waren. Sie forderten eine unabhängige Wertermittlung durch einen Sachverständigen, doch die Erbin kam dieser Forderung nicht nach. Die Kinder klagten daraufhin auf Vorlage der Gutachten.

Gerichtliche Auseinandersetzung

In erster Instanz wies das Landgericht die Klage ab und argumentierte, dass die Kinder durch die Annahme der Vermächtnisse stillschweigend auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet hätten. Die Kinder legten daraufhin Berufung ein.

OLG bestätigt Pflichtteilsanspruch und hebt Entscheidung des LG auf

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Kinder nicht konkludent oder ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichtet hatten. Es stellte fest, dass ein Verzicht auf den Pflichtteil nicht einfach angenommen werden könne und dass die Erbin nicht den Beweis erbracht hatte, dass ein solcher Verzicht vorlag. Daher wurde die Erbin verpflichtet, die geforderten Wertgutachten für die Immobilien vorzulegen und den Zusatzpflichtteil auszuzahlen.

Im Ergebnis musste die Erbin den beiden Kindern sowohl die erforderlichen Gutachten zur Bewertung der Immobilien übergeben als auch den Zusatzpflichtteil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zahlen.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden