Veröffentlicht am: 20.03.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Die Vorerbin eines Nachlasses muss auch dann den Pflichtteilsanspruch gegen sich geltend lassen, wenn der Nachlass bereits an den Nacherben übergegangen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn vor dem Erbschaftsübergang zwischen den streitenden Parteien außergerichtlich und schriftlich durch die Anwälte ein Vergleich über die Zahlungsverpflichtung geschlossen wurde. (OLG Köln – Urteil vom 08.03.2017 – 16 U 148/16)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb ein Ehepaar zeitlich versetzt. Noch zu Lebzeiten errichtete das Ehepaar im Jahr 2007 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag begünstigten die Eheleute die Tochter A als Vorerbin und einen Sohn als Nacherben. Die zweite Tochter der Eheleute (Tochter B) wurde von der Erbfolge ausgeschlossen.
Sohn soll Nacherbe der Tochter werden
Neben der Erbeneinsetzung bestimmten die Eheleute, dass der Sohn mit Eintritt seiner Restschuldenbefreiung als Nacherbe eintreten soll. Dieser befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages noch in einer Privatinsolvenzverfahren.
Enterbte Tochter verlangt Pflichtteil
Nach dem die Ehefrau vorverstarb, trat die von der Erbfolge ausgeschlossene Tochter B an die Vorerbin Tochter A heran und verlangte ihren Pflichtteilsanspruch. Im weiteren Verlauf machte die B mit anwaltlicher Hilfe ihren Pflichtteilsanspruch geltend und forderte anschließend den ihr zustehenden Pflichtteil des Nachlasses von der Vorerbin A. A kam der Zahlungsaufforderung ihrer Schwester jedoch nicht nach. Daraufhin legte B Zahlungsklage gegen A beim Landgericht Köln ein.
Pflichtteilsanspruch kann nur gegen Erben des Nachlasses geltend gemacht werden
Das Landgericht kam dem Ersuche der Klägerin nicht nach und wies die Klage zurück. Grund dafür sei, dass die beklagte A zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ihre eigene Erbenstellung an den Sohn des Ehepaares verloren habe. Dieser hatte in der Zwischenzeit seine Privatinsolvenz beendet und war als Nacherbe von A eingetreten. Aus diesem Grund könne B keine Zahlung mehr von A verlangen. Gegen diese Entscheidung legte Tochter B Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Berufung hat Erfolg
Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Entscheidung des Landgerichts zurück. Das Oberlandesgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an, dessen Inhalt die Korrespondenz zwischen den Anwälten von A und B umfasste.
Anwälte schlossen Vergleich
Zur Akte lag dem Gericht ein Schriftwechsel zwischen den Anwälten der Parteien vor. Dabei hatte der Anwalt der klagenden B dem Anwalt der Vorerbin A ein Schreiben mit dem Inhalt übermittelt, dass zwischen den Parteien eine Unterredung stattfand und die A gegenüber seiner Mandantin geäußert habe, dass A bereit sei die Klageforderung verbunden mit den Verfahrenskosten anzuerkennen. Mit einem weiteren Schreiben bestätigte der Anwalt der A dies. Gegenüber dem Gericht gab der Anwalt der A widersprüchlich einen Tag später an, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande kam. Im selben Schreiben legte er sein Mandat nieder.
OLG legt Schriftwechsel als geschlossenen Vergleich aus
Aus Sicht des Oberlandesgerichts lag auf Grund dieses Sachverhaltes ein geschlossener Vergleich zwischen den Parteien vor. Die übernommene und vereinbarte Zahlungsverpflichtung der A habe dabei auch nichts mit ihrer Rolle als Erbin zu tun, weshalb die Haftung nicht dadurch entfällt, dass sie bereits von ihrem Bruder als Nacherbe ersetzt wurde. Im Ergebnis war A zu Zahlung des Pflichtteils an B verpflichtet.
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