Veröffentlicht am: 04.06.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Unterliegt das Nachlassgericht einer Nachforschungspflicht?

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die an der Testierfähigkeit des Erblassers zweifeln lassen, so muss das Nachlassgericht auch keine weitere Aufklärungsarbeit betreiben. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 01.06.2012 – I-3 Wx 273/11)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine Erbstreitigkeit zu entscheiden, bei der ein Verwandter des Erblassers nicht mit dem zugrundeliegenden Testament einverstanden war. Der Erblasser hatte jemanden anderen als den klagenden Cousin als Erben eingesetzt. Dies wollte er sich nicht gefallen lassen und bestritt die Wirksamkeit des Testamentes.

Erblasser schwer krank

Kurz vor seinem Tod errichtete der Erblasser ein notarielles Testament zugunsten der Nichte seiner geschiedenen Ehefrau. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand sich der Erblasser bereits in ärztlicher Behandlung bezüglich seiner weit fortgeschrittenen Krebserkrankung. Nach dem Tod des Erblassers trat die eingesetzte Erbin an das Nachlassgericht heran und beantragte unter Vorlage des Testamentes die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Cousin des Erblassers ist empört

Als der Cousin des Verstorbenen davon Kenntnis erlangten legte dieser Widerspruch gegen den Erbscheinsantrag ein. Er begründete seinen Widerspruch damit, dass ihm vor dem Tod des Erblassers mehrfach von diesem selbst und dessen Mutter versichert wurde, dass er statt der letztendlich eingesetzten Erbin “alles bekommen” sollte. Der Cousin trug vor, dass der Erblasser sich auf Grund seiner Erkrankung in einem depressiven und leicht beeinflussbaren Zustand befund. Die zu seinen Gunsten nachteilige Abänderung der Erbeinsetzung kurz vor dem Tod des Erblassers müsse auf die Krankheit und die damit verbundenen verabreichten Medikamente zurückzuführen sein. Weiter ließ er eine Verdächtigung auf Manipulation gegenüber der Alleinerbin offen.

Arzt und Notar von Testierfähigkeit überzeugt

In Bezug auf die aufgeworfenen Zweifel, holte das Nachlassgericht Stellungnahmen von dem Testament beurkundenden Notar, sowie des behandelnden Arztes ein. Beide kamen in ihren Aussagen überzeugt zu dem Schluss, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch testierfähig war. Das Nachlassgericht kündigte anschließend an, der eingesetzten Alleinerbin den Erbschein auszustellen. Gegen diesen Beschluss legte der Cousin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Muss das Gericht weitreichende Nachforschungen betreiben?

Die vorgetragene Behauptung, dass der Erblasser auf Grund der Medikamenten Einnahme und der Erkrankung keine freie Willensbestimmung in seinem Testament mehr habe äußern können wurde durch das Oberlandesgericht mit Verweis auf den § 2229 IV BGB demontiert.
“Danach ist derjenige Testierunfähigkeit, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.”

Sachverhalt ist eindeutig

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel bezüglich der Testierfähigkeit im entscheidenden Zeitpunkt zur Testamentserrichtung hervorrufen, hat das Gericht unter Hinzuziehung medizinischer Befunde eine Aufklärungspflicht. Im vorliegenden Fall kam das Oberlandesgericht jedoch zum Schluss, dass es bereits beim zugrundeliegenden Sachverhalt an den konkreten Auffälligkeiten zur Nachforschungspflicht fehlte. Sowohl der beurkundende Notar als auch der behandelnde Arzt des Erblassers sprachen sich deutlich gegen eine bestandene Testierunfähigkeit aus. Im Ergebnis war das Gericht von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt und wies die Zweifel des Cousin zurück. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die eingesetzte Alleinerbin konnte ihren Erbscheinsantrag durchsetzen.

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