Veröffentlicht am: 07.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testament-Kopie reicht für Antrag auf Erbschein

Der letzte Wille des Erblassers ist nicht auffindbar, nur eine Kopie existiert. Erbberechtigte legen für den Antrag des Erbscheins nur eine Kopie vor. Das Gericht ändert seinen vorherigen Beschluss.

Wann eine Testament-Kopie für einen Erbschein ausreicht…

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Die Kopie eines Testamentes hindert nicht seine Wirksamkeit

Das Testament des Erblassers ist nicht auffindbar, nur eine Kopie existiert. Erben beantragen einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht ändert seinen vorherigen Beschluss. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 12.03.2021 – 3 Wx 151/20).

Wann ist ein Beschluss rechtskräftig?

Ist ein Beschluss rechtskräftig, gilt die richterliche Entscheidung als wirksam. Ein Beschluss ist aber erst dann wirksam, wenn er nicht mehr anfechtbar ist.

Die Anfechtungsfrist endet einen Monat nach Beschlussfassung.

Reicht die Kopie eines Testaments aus?

Das Testament muss im Original vorliegen, damit die testamentarische Erbfolge problemlos gilt. In Ausnahmefällen genügt jedoch auch eine Kopie.
Das Gericht muss sich dazu davon überzeugen, dass das Original dem letzten Willen des Erblassers entspricht. Die Voraussetzungen an eine Widerrufsabsicht des Erblassers zu Lebzeiten sind sehr hoch. Ebenso muss auch eine Fälschung ausgeschlossen sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt die testamentarische Erbfolge auch ohne das originale Testament.

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Der Fall

Im vorliegenden Fall beantragen die Erben eines Nachlasses die Erstellung eines Erbscheines nach der gesetzlichen Erbfolge. Als Begründung führen die Erben an, dass das Testament nur in Kopie existiert. Diese Tatsache lässt die Vermutung offen, dass der Erblasser zu Lebzeiten das Original in Widerrufsabsichten vernichtet haben muss. Das Nachlassgericht teilt in seinem ersten Beschluss vom 25.03.2020 die Meinung der Erben und willigt in den Antrag ein.

Das OLG erlaubt die Änderung einer Rechtssicht durch dasselbe Gericht.
Das OLG verdeutlichte, dass das Nachlassgericht nicht an seinen ersten Beschluss gebunden sei. Der Beschluss vom 25.03.2020 entfaltet nur eine eingeschränkte Bindungswirkung. Das Nachlassgericht kann einen neuen rechtkräftigen Beschluss mit abweichendem Inhalt erlassen, sobald die zuvor angeführten Tatsachen der Unrichtigkeit entsprechen. Das Nachlassgericht kam in seinem zweiten Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kopie des Testaments dem tatsächlichen letzten Willen der Erblasser entspricht und das Original lediglich verloren ging.

Die Erbfolge erfolgt nach dem in Kopie vorliegenden Testament.

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