Veröffentlicht am: 05.03.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testament auf einer Tischplatte – Wirksam oder nicht?

Testament auf einer Tischplatte – Wirksam oder nicht?

Das Amtsgericht Köln musste über ein skurriles Testament entscheiden. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten mit Filzstift auf einen Holztisch geschrieben, dass eine Bekannte von ihm, seine Alleinerbin sein solle. Diese Alleinerbenbenennung hatte er mit „Testament“ überschrieben und auf den 22. April 2017 datiert. AG Köln – Beschluss vom 25.05.2020 – 30 VI 92/20

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Im Jahr 2015 hatte der Erblasser jedoch bereits zwei handschriftliche Testamente errichtet, in denen er jeweils seinen Bruder zum Alleinerben ernannte. Mit einem erneuten handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2018 schloss er seinen Bruder jedoch wieder von der Erbfolge aus.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Bekannte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch als unbegründet ab.

Begründung

Ein Testament ist formwirksam, wenn es eigenhändig verfasst und unterschrieben ist. Das „Tisch-Testament“ wurde vom Erblasser jedoch nicht unterschrieben. Eine Unterschrift ließ sich weder auf der Tischplatte noch auf den Tischbeinen finden. Das Testament war also lediglich wegen einer fehlenden Unterschrift unwirksam. Allein der Umstand, dass das Testament auf einer Tischplatte verfasst wurde, hätte jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit geführt. Ein Testament kann unstreitig auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Die Beschaffenheit des Testaments spielt für dessen Gültigkeit keine Rolle.

Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament

  • Eigenhändigkeit

Das Testament muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Das Abtippen am Computer genügt nicht.

  • Unterschrift

Der Erblasser muss das Testament eigenhändig unterschreiben.

  • Lesbarkeit

Das Testament muss in lesbarer Schrift verfasst werden.

  • Datierung

Der Erblasser soll im Testament auch angeben, wann und wo er das Testament errichtet hat. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament aber jedoch nicht automatisch unwirksam.

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