Veröffentlicht am: 26.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testament als alleinstehende Person

Alleinstehende Personen können ihren Nachlass durch eine letztwillige Verfügung regeln. Tun sie das nicht, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Danach treten die Verwandten des Erblassers bei dessen Tod die Erbschaft an. In Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge so geregelt, dass die näher mit dem Erblasser verwandten Personen vor den weiter mit dem Erblasser verwandten Personen den Nachlass erben.

Hat der alleinstehende Erblasser keine Kinder, treten die Eltern des Erblassers in die Erbfolge ein. Für den Fall, dass diese zum Zeitpunkt der Erbschaft schon verstorben sind, geht der Nachlass an die Geschwister des Erblassers. Sind diese bereits vorverstorben oder war der Erblasser Einzelkind, dann kommen lediglich die Großeltern des Erblassers in Betracht, soweit diese noch leben.

Was passiert, wenn der Erblasser keine Verwandten hat?

Wenn der Erblasser keine Verwandten hat, erbt der Staat. Der Staat tritt in diesem Fall an die Stelle des Erben und erhält den gesamten Nachlass. Der Staat ist dann verpflichtet, den Nachlass nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu verwalten und zu verwerten.

Wie kann der Erblasser seine Erbfolge selbst gestalten?

Der Erblasser kann ein Testament errichten. Durch das Testament kann der Erblasser frei entscheiden, an wen sein Nachlass gehen soll. Er kann beispielsweise Freunde, Bekannte oder sonstige Personen als seine Erben benennen. Er kann aber auch juristische Personen, wie zum Beispiel rechtsfähige Vereine oder Stiftungen als Erben benennen.

Muss der alleinstehende Erblasser Pflichtteilsansprüche beachten?

Der alleinstehende kinderlose Erblasser muss lediglich dann Pflichtteilsrechte beachten, wenn seine Eltern im Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Dann steht diesen ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu.

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