Veröffentlicht am: 21.05.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Für ein wirksames Nottestament muss sich der Testierende in einer objektiven Todesgefahr befunden haben. Lag diese Voraussetzung nach der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht vor, ist das Nottestament unwirksam. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.03.2017 – I-3 Wx 269/16)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin nur kurze Zeit nach der Errichtung eines Nottestamentes. Die Betroffene litt unter einer schweren Lungenkrankheit im Endstadium. Ihr Haus verließ sie nur für Arztbesuch und wurde ansonsten ambulant verpflegt. Kurz vor ihrem Tod war die Erblasserin noch mit ihrem Ehemann verheiratet, lebte jedoch mit einem anderen Mann als ihren Lebensgefährten zusammen.
Erblasserin lässt Nottestament von Nachbarin errichten
Vor ihrem Tod suchte die Erblasserin ihre Nachbarin auf und bat diese mit ihr gemeinsam ein Nottestament zu errichten. Die Nachbarin erkundigte sich über die Voraussetzung eines Nottestamentes und zog kurze Zeit später zwei weitere Zeugen hinzu. Gemeinsam mit der Erblasserin verfassten die Beteiligten den letzten Wunsch der Testierenden an einem Computer.
Nottestamentes spiegelt schlechten gesundheitlichen Zustand wider
Das Dokument wurde in der Folge von allen beteiligten unterschrieben. Einleitend zum Inhalt des Nottestamentes wurde auf den schlechten gesundheitlichen Zustand der Erblasserin hingewiesen und dass eine Testamentserrichtung auf anderem Wegen nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem wurde die geäußerte Todesahnung der Erblasserin schriftlich festgehalten. Die Erblasserin setzte in dem Nottestamen ihren Lebensgefährten als Alleinerben ein.
Erblasserin verstirbt kurz nach der Testamentserrichtung
Einen Tag nach der Testamentserrichtung kam die Erblasserin auf eigenen Wunsch auf die Intensivstation. Dort erlitt sie einen Herzstillstand, an dessen Folgen die Erblasserin schlussendlich zwei Wochen später auch verstarb. Nach dem Tod der Erblasserin trat der Lebensgefährte unter Vorlage des Nottestamentes an das zuständige Nachlassgericht und verlangte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.
Lebensgefährte beantragt Erbschein
Das Nachlassgericht kam dem Ersuche nach und stellte die Erteilung des Erbscheins in Aussicht. Als der Ehemann der Verstorbenen davon erfuhr legte er Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Der Ehemann hielt das Nottestament für unwirksam.
Nottestament ist unwirksam
Das Oberlandesgericht betrachtete das Nottestament ebenfalls für unwirksam und gab der Beschwerde statt. Im vorliegenden Fall mangelte es an der objektiven Todesgefahr der Testierenden. Für die Errichtung eines Nottestament sei es zur abgrenzend zu anderen Testamentsformen zwingend erforderlich, dass sich der Testierende in einer objektiven Todesgefahr zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand. Andernfalls sei die Errichtung eines Nottestamentes nicht wirksam. Eine objektive Todesgefahr läge nur dann vor, wenn der Testierende auf Grund einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat.
Keine akute Todesgefahr
Vorliegend war die Erblasserin zwar in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, jedoch bestand zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments keine akute Todesgefahr. Im Rahmen des Verfahrens bestätigten die drei Testamentszeugen diesen Sachverhalt. Im Ergebnis konnte sich der Lebensgefährte nicht auf das Nottestament berufen. Die Erblasserin wurde nach gesetzlicher Erbfolge von ihrem Ehemann beerbt.
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