Veröffentlicht am: 17.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein ungründliches und unsorgfältiges Gutachten kann zur Bemessung der Testierfähigkeit eines Erblassers nicht herangezogen werden und ist als unbrauchbar zu werten. Entscheidungen, die auf Grundlage eines solchen Gutachtens getroffen wurden, sind aufzuheben. (OLG Frankfurt – Beschluss vom 23.01.2018 – 20 W 4/16)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin einige Jahre nachdem sie ein notarielles Testament zugunsten einer Alleinerbin errichtet hatte. Nach dem Tod der Erblasserin meldeten sich die gesetzlichen Erben zu Wort und behaupteten, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Die gesetzlichen Erben legten daraufhin Anfechtung gegen das notarielle Testament ein.
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Um die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zu klären, beauftragte das Nachlassgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich testierunfähig gewesen sei. Das Nachlassgericht kündigte daraufhin an, einen Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben zu erteilen. Die im Testament als Alleinerbin eingesetzte Beteiligte legte prompt gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Kritik am Gutachten
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und begründete seine Entscheidung mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Nachlassgericht. Das Gutachten, das vom Nachlassgericht eingeholt worden war, sei „derart unsorgfältig und lückenhaft“, dass es als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Sachverständige war dem Oberlandesgericht bereits aus anderen Verfahren als unsorgfältig arbeitender Gutachter bekannt, was ebenfalls zu Kritik führte.
OLG: “Gutachten ist unbrauchbar”
Das Oberlandesgericht setzte sich in einer ausführlichen Stellungnahme kritisch mit der Arbeit des Sachverständigen auseinander. Dabei machte das Gericht auf die gemachten Fehler und Ungenauigkeiten in der Diagnose und Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin aufmerksam und zeigte an, dass der Gutachter außerdem Personen verwechselte, wissenschaftliche Quellen nicht genau angab und unzureichende Erklärungen zu Diagnosen wie Demenz und Persönlichkeitsstörungen lieferte. Zudem seien durch den Gutachter, wichtige Testergebnisse und Besonderheiten nicht angemessen berücksichtigt worden, was im Ergebnis zu erheblichen Zweifeln an der Sorgfalt und Genauigkeit des Gutachtens führte.
Aufgrund dieser Mängel und der bekannten Arbeitsweise des Sachverständigen entschied das Oberlandesgericht, dass das Gutachten nahezu komplett unbrauchbar war.
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