Veröffentlicht am: 25.01.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Sachverständigenkosten im Erbscheinverfahren: Wer trägt die Kosten?

Im Rahmen eines Abhilfeverfahrens sind entstandene Sachverständigenkosten nicht per se durch den Beschwerdeführer zu tragen. Wird durch ein Gutachten die Unwirksamkeit eines Testamentes ermittelt und damit gleichzeitig die Wirksamkeit eines anderen Tes-tamentes festgestellt, sind die entstandenen Kosten durch die obsiegenden Erben zu tragen. (OLG München – Beschluss vom 10.08.2023 – 33 Wx 157/23 e)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser 2019 und hinterließ seine Ehefrau, welche er nur wenige Tage vor seinem Ableben geheiratet hatte und zwei Söhne. Der Erblasser hatte noch vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet und seine Söhne als gemeinsame Erben benannt.

Erblasser errichtet Nottestament

Wenige Tage vor dem Ableben des Erblassers suchte er den Bürgermeister seiner Gemeinde auf und bat um ein Nottestament. Dieses wurde in der Folge auch errichtet und wies dem Inhalt nach, die Ehefrau als gleichberechtigte Erbin mit den beiden Söhnen zusammen aus. Die Ehefrau sollte eine Hälfte des Erbes bekommen und die beiden Söhne anteilig die andere Hälfte.

Erben beantragen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers traten die Söhne an das Nachlassgericht heran und beantragten durch Vorlage des notariellen Testamentes die Ausstellung eines Erbscheines welcher beide hälftig als Erbendes Vaters ausweisen sollte. Dabei verwiesen die Söhne auch auf das zeitlich spätere Nottestament, mit der Auffassung, dass dieses unwirksam sei. Ihr Vater sei zum Zeitpunkt der Errichtung bereits testierunfähig gewesen. Weiter wären ohnehin die Voraussetzungen eines wirksamen Nottestamentes nicht gegeben.

Ehefrau des Erblassers wehrt sich gegen den Erbschein

Im Rahmen des Erbscheinverfahrens ermittelte das Nachlassgericht daraufhin umfangreich den Sachverhalt auf und stellte mit Beschluss fest, dass das Nottestament unwirksam sein.  Innerhalb des Beschlusses stellte das Gericht die Erteilung des Erbscheinantrags der beiden Söhne in Aussicht. Die Ehefrau legte daraufhin Beschwerde ein.

Erblasser war testierunfähig

Auf diese Beschwerde reagierte das Nachlassgericht in einem Abhilfeverfahren mit der Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Testierunfähigkeit des Erblassers. Der Sachverständige kam in der Folge zu dem Ergebnis, dass der Erblasser tatsächlich zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestamentes testierunfähig gewesen war. Die Ehefrau nahm ihre Beschwerde daraufhin zurück.

Wer trägt die Kosten für das Gutachten?

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sollte nun mit Beschluss vom 20.02.2023 die Ehefrau tragen. Die Ehefrau sei als Beschwerdeführerin für die Kostenverursachung verantwortlich. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Erben müssen die Kosten tragen

Das Oberlandesgericht sah die Sache anders. Das Ergebnis des Sachverständigen, dass das Nottestament eben nicht wirksam und somit das zeitlich jüngere notarielle Testament wirksam sei, käme gerade den Söhnen zugute. Das Gutachten trug daher zielführend zur Erbenermittlung bei, weshalb die verursachten Kosten durch die Erben zu tragen seien.

Im Ergebnis wurde der Beschwerde der Ehefrau stattgegeben. Sie musste die Sachverständigenkosten nicht tragen.

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