Veröffentlicht am: 08.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Rechtspositionen vor dem Erbfall

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Dieser besagt, dass erst im Zeitpunkt des Todes alle Rechte und Pflichten auf den Erben übergehen. Das bedeutet auch, dass niemand zu Lebzeiten des Erblassers rechtlich bindende Ansprüche auf dessen Vermögen oder Nachlass geltend machen kann.

Dies gilt bei der gesetzlichen Erbfolge und auch bei der gewillkürten Erbfolge.

Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten immer wieder versichert, dass er eine bestimmte Person als seinen Erben einsetzen werde. Es entsteht auch in solchen Fällen kein Anspruch aus Vertrauensschutz oder aus „Treu und Glauben“.

Eine Ausnahme gilt jedoch in gewissem Umfang beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten und dem Erbvertrag.

1. Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Wenn Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten und in diesem wechselseitige Verfügungen treffen, dann kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Partners die getroffenen Erbentscheidungen nicht mehr einseitig ändern. Das bedeutet, dass die Regelungen des Testaments verbindlich werden und der überlebende Ehegatte daran gebunden ist.

2. Erbvertrag

Ähnlich verhält es sich beim Erbvertrag. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden und bietet den Erben mehr Rechtssicherheit als ein Testament. Durch den Erbvertrag verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, die im Vertrag festgehaltenen Erbentscheidungen einzuhalten.

Eine weitere Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar:

Nahe Verwandte des Erblassers, wie Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, haben nach deutschem Recht ein Anrecht auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Erblasser kann den Pflichtteil durch testamentarische Verfügungen nicht schmälern, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entziehen.

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