Veröffentlicht am: 29.10.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Pflichtteile können nur bei einer einzelnen Straftat entzogen werden, durch die der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Mehrere Freiheitsstrafen dürfen nicht zusammengerechnet werden.
Wann ist eine Pflichtteilsentziehung rechtsgültig?
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
Darf der Erblasser den Pflichtteil bei mehreren Straftaten entziehen?
Der Pflichtteil kann nur bei einer einzelnen Straftat entzogen werden, durch die der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Mehrere Freiheitsstrafen dürfen nicht zusammengerechnet werden. LG Köln – Teilurteil vom 21.10.2020 (24 O 394/19)
Der Pflichtteil ist Pflicht
Für den Entzug des Pflichtteils sieht der Gesetzgeber hohe Hürden vor. Der Erblasser darf nur in vier Fällen den Pflichtteil entziehen (§ 2333 BGB), nämlich wenn der Pflichtteilsberechtigte
- 1. versucht, den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person umzubringen
- 2. eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person verübt
- 3. sonst ein schwerer Straftäter ist
- 4. keinen Unterhalt zahlt, obwohl er dazu verpflichtet ist
Weiterlesen: Was ist ein Pflichtteil?
Der Fall
Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seinen Sohn enterbt und ihm zusätzlich den Pflichtteil entzogen. Die Pflichtteilsentziehung war aber nicht rechtsgültig. Der Erblasser darf den Pflichtteil nur entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Straftat verübt hat, die für sich allein eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtfertigt. Der Täter muss vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt sein. Der Pflichtteilsberechtigte hatte im vorliegenden Fall drei Straftaten verübt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr.
- Der Erblasser darf die einzelnen Strafen aber nicht addieren. Der Sohn erhielt deshalb seinen Pflichtteil.
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