Veröffentlicht am: 11.05.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Pflege des Erblassers zu dessen Lebzeiten – Entstehen erbrechtliche Ansprüche?

Die Pflege eines Angehörigen ist eine herausfordernde Aufgabe und kann emotional oftmals sehr belastend sein. Insbesondere, wenn es um die Pflege eines Erblassers zu dessen Lebzeiten geht, stellen sich viele Fragen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen. In manchen Fällen stehen Abkömmlingen des Erblassers nämlich Ausgleichsansprüche für besondere Leistungen zu.

Grundsätzlich führt die Pflege eines Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht automatisch zu einer höheren Erbquote. Die Erbfolge des Erblassers bestimmt sich, wenn keine letztwillige Verfügung vom Erblasser getroffen wurde, nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gesetz teilt die Erben dazu in verschiedene „Ordnungen“ ein. Die am nächsten mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge sind die „Erben erster Ordnung“. Alle Erben innerhalb einer Ordnung, erben grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Ausnahme: Ausgleichspflichten bei besonderen Leistungen

Bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser, kann es zu einem Ausgleich kommen, der zu einer Umverteilung des Erbes führt. Dabei ist eine grundlegende Voraussetzung, dass der Leistungserbringer ein Abkömmling des Erblassers ist.

Eine Leistung kann eine Pflege- oder sonstige Hilfsleistung sein. Im Gesetz sind solche Hilfsleistungen als „Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während einer längeren Zeit“ umschrieben. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Abkömmling einen Ausgleichsanspruch.

Die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs erfolgt in 2 Schritten

  1. 1. Bestimmung des Gegenwertes der Leistung

Der Abkömmling muss zunächst bestimmen, welchen Gegenwert die Leistungen haben, welche er dem Erblasser zu Lebzeiten zukommen lassen hat. Dabei sollen Dauer und Umfang der Leistungen berücksichtigt werden.

2. Durchführung des Ausgleichs im Rahmen der Auseinandersetzung
Der festgestellte Ausgleichsbetrag wird zunächst von der Erbmasse abgezogen. Die verbleibende Erbmasse wird dann zwischen den Erben entsprechend ihrer Erbquote verteilt. Am Ende wird der abgezogene Ausgleichsbetrag dann zum Erbteil des ausgleichsberechtigten Abkömmlings hinzugerechnet.

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