Veröffentlicht am: 03.10.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Kneipenblock als Testamentspapier

Solange die gesetzlichen Mindestanforderungen – Handschriftlichkeit und Unterschrift- erfüllt sind, kann ein Testament auch auf einem Kneipenblock niedergeschrieben werden. (OLG Oldenburg – Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verfasste ein Erblasser seinen letzten Willen auf einem Kneipenblock. Der Erblasser selbst war Wirt einer kleinen Dorfkneipe. Seinen letzten Willen hielt der Erblasser sehr kurz und setzte seine Partnerin in einem knappen Satz als Alleinerbin ein. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Partnerin einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht.

Verwandte streben gesetzliche Erbfolge an

Mit dem beantragten Erbschein waren die Kinder der vorverstorbenen Schwester des Erblassers nicht einverstanden und legten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Wirksamkeit und die Urheberschaft des Testamentes zweifelhaft seien. Der Umstand, dass sich der einzelne Satz auf einem Kneipenblock befindet und die eingesetzte Alleinerbin nur mit Vornamen genannt wurde, könne keine Alleinerbschaft zugunsten der Antragsstellerin begründen.

Partnerin legt Beschwerde ein

In diesem Zuge beantragten die Kinder der Schwester zu ihren Gunsten eine Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht folgte den Ausführungen und stellte in seiner Entscheidung einen Erbschein zugunsten der Neffen und Nichten des Erblassers in Aussicht. Gegen diese Entscheidung legte die Partnerin des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Testament ist Wirksam

Das Oberlandesgericht konnte keine Anhaltspunkte ermitteln, wonach das Testament des Erblassers unwirksam sei. Die Tatsache, dass das Testament auf einem Kneipenblock niedergeschrieben wurde, kommt der Wirksamkeit des Testamentes nicht in die Quere. Ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens war die Tochter der Partnerin. Diese konnte durch ihre Zeugenaussage bestätigen, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod den Willen äußerte seine Partnerin begünstigen zu wollen. Zusätzlich verglich das Oberlandesgericht die Handschrift des Erblassers mit vorhandenen Schriftstücken und kam zu dem Ergebnis, dass der Kneipenblock durch den Erblasser beschrieben wurde. Nach allen Anhaltspunkten kam das Oberlandesgericht zu dem Entschluss, dass der Wille des Erblassers zugunsten seiner Partnerin auszulegen sei.

Letztendlich wurde der Partnerin der gewünschte Erbschein erteilt. Sie wurde Alleinerbin und erbte das gesamte Vermögen des Erblassers. Die Kinder der Schwester des Erblassers gingen leer aus.

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