Kosten im Erbrecht
Wir schauen immer in Ihre Unterlagen, bevor wir einen Rechtsrat oder eine seriöse erste Kostenschätzung abgeben. Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.
Wir schauen immer in Ihre Unterlagen, bevor wir einen Rechtsrat oder eine seriöse erste Kostenschätzung abgeben. Erbrechts-Fachanwälte beschleunigen Lösungen.
In unserer Kanzlei gilt der Grundsatz: Je höher unser Aufwand, desto mehr zahlt der Mandant.
Nach dem RVG rechnen wir ab, solange unser Arbeitsaufwand exakt berechenbar ist. Alle Anwälte berechnen nach dem RVG gleich viel – und das empfinden viele Mandanten als “gerecht”.
Manche Mandate rechnen wir nach einer Mischkalkulation ab: Feststehender Aufwand nach RVG oder Festpreis (Punkt 4) und nicht kalkulierbarer Aufwand in demselben Mandat nach Stundensatz (Punkt 2).
In allen Fällen, in denen unser Arbeitsaufwand nicht seriös abschätzbar ist, berechnen wir in der Regel einen Stundensatz in Höhe von beginnend 330 Euro zzgl. der gesetzlichen USt.
Beispiele
Unternehmensnachfolge, Beratung über Pflichtteilsbeschränkung und Abfindung, Verhandlung innerhalb der Erbengemeinschaft, Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags, Korrespondenz mit Nachlassgerichten etc.
Bei rechtlich besonders komplexen Fallgestaltungen beträgt der Stundensatz bis zu 350 Euro zzgl. der gesetzlichen USt. Beispiele: bei internationaler Beteiligung, jahrelangem Familienstreit, vergeblichen Versuchen von Mediatoren etc.
Gern bieten wir unseren Mandanten Pauschalen an. Das ist möglich, sobald alle Unterlagen vorliegen und wir einen Überblick erhalten haben über unseren Arbeitsaufwand. Bis dahin gelten unsere Stundensätze.
Interessant
In einigen Fällen konnten wir trotz anfangs seriöser Schätzung die Schluss-Summe unserer Rechnung reduzieren.
Nach oben korrigierten wir unsere Rechnungen bislang nur bei externen Ereignissen, mit denen keiner rechnen konnte (etwa: Änderung von Gesetzen).
Einige unserer seit Jahren wiederkehrenden rechtlichen Tätigkeiten laufen immer gleich ab und sind – jedenfalls in der Basisausführung – standardisierbar.
Festpreis | Leistung | Nicht im Preis enthalten | Vorbereitung |
299€ inkl. USt. | Prüfung TestamentDer Fachanwalt für Erbrecht kontrolliert, ob Ihr Testament wirksam ist und ob Ihr wirklicher Wille im Testament enthalten ist – und umgesetzt werden kann. Ihr Testament hat max. 5.000 Zeichen (circa 2 DIN-A4-Seiten). |
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1.499€ inkl. USt | Einzeltestament erstellenDer Fachanwalt für Erbrecht erstellt Ihr Testament nach Ihren Wünschen, damit Sie sich sicher sein können, wir Ihr Nachlass verteilt wird. Das Testament hat max. 5.000 Zeichen (circa 2 DIN-A4-Seiten). |
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2.380€ inkl. USt. | Behindertentestament erstellenSie haben behinderte oder sogenannte “Problemerben” (z.B. Spiel-, Alkoholsucht) und noch keine Vorsorge getroffen? Wir schützen Ihr Vermögen vor dem Zugriff des Staates – und vermeiden staatliche Bestimmung über den Erbteil. Wir sorgen für Ihre Vorteile und Vorteile des Erben. |
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4.760€ inkl. USt. | Unternehmertestament erstellenSie sind Unternehmer und möchten Ihre Nachfolge regeln? Sie haben kein Testament und keinen Erbvertrag oder wissen nicht, ob Ihre Regelungen Ihr Ziel erfüllen? |
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Eine Erstberatung leitet ein Mandat ein: Ziele und Strategien werden festgelegt; der Anwalt sichtet die Basis-Unterlagen und kann manchmal schon die Bedingungen für eine erste Prognose rechtlicher Chancen nennen. Die Erstberatung bleibt jedoch eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung.
Die Kosten für dieses Erstgespräch übersteigen 190 EURO zzgl. USt. nicht – und werden von der späteren Schlussrechnung abgezogen.
Eine kurze Rechtsantwort am Telefon gibt es außerhalb eines Mandates nicht. Eine kurze, telefonische Rechtsantwort innerhalb eines Mandates kann – nur für Mandanten – kostenfrei sein, wenn sie z.B. der Klärung einer rechtlichen Verständnisfrage dient. Alle sonstigen rechtlichen und taktischen Antworten werden nach Stundensatz (s. Punkt 2) in Rechnung gestellt, falls nicht nach RVG abgerechnet wird.
Alle organisatorischen Fragen werden telefonisch von unseren Assistentinnen beantwortet und sind außerhalb und innerhalb von Mandaten kostenfrei.
Erfolgshonorar bedeutet: Der Mandant zahlt das volle Anwaltshonorar nur, wenn der Erfolg eingetreten ist. Seit dem 1. Oktober 2021 ist dieser Abrechnungsmodus gesetzlich neu definiert: Der Gesetzgeber möchte dadurch – ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten – sicherstellen, dass der Mandant nicht wegen finanzieller Bedenken “an der Rechtsverfolgung gehindert wird.”
Wir vereinbaren ein Erfolgshonorar in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn unserer Ansicht nach ein Erfolg realistisch ist, wenn der Mandant dies wünscht und ohne Erfolgshonorar seine Rechtsverfolgung einstellt, und wenn eine Grundgebühr auch im Fall des Misserfolgs an uns gerichtet wird.
Bei allen neuen Mandanten berechnen wir einen Vorschuss in Höhe von etwa 20 % der geschätzten Schlussrechnung. Sobald der Vorschuss bei uns eingegangen ist, starten wir mit der Arbeit an dem neuen Mandat. Der Vorschuss wird bei der Schlussrechnung abgezogen.
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